- Von Redaktion
- 21.01.2015 um 17:04
Die Ausgangssituation ist sehr oft identisch: Menschen, die bereits älter und langjährig in einer PKV versichert sind, haben Tarife mit sehr hohen monatlichen Beiträgen und Angst, das sie die Beiträge im Alter nicht mehr aufbringen können. Die Herausforderung für den Vermittler ist es, zu erkennen, was subjektiv gefühlt wird, und was tatsächlich den Sachverhalt der finanziellen Überlastung erfüllt.
Ein Weg ist der Tarifwechsel, welcher der Umdeckung – also dem Wechsel des Risikoträgers der PKV – immer vorzuziehen ist, wobei es natürlich situativ sehr wohl Ausnahmen geben kann.
Die gesetzliche Grundlage ist der § 204 VVG Tarifwechsel (ehemals § 178 f VVG aF):
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; …
(3) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
So einfach der Paragraf auch eigentlich ist, so vielfältige handwerkliche Fehler erlebe ich täglich in meiner beruflichen Praxis, als Unternehmensberater von Versicherern und Versicherungsvermittlern, als auch in meiner Tätigkeit für einen Versicherungsmakler (www.verssulting.de)
Statistische Verwerfungen im Tarifsystem des Versicherers
Gerade bei der Beitragsoptimierung in der PKV (Tarifwechsel § 204 VVG) muss man sehr genau betrachten, welcher Tarif wann und wie in der Vergangenheit angepasst wurde, welcher Rechnungszins kalkuliert ist und welcher zukünftige Anpassungsbedarf sich in einem Tarif versteckt. Nehmen wir ein einfaches aktuelles Beispiel:
Für Frauen ist zurzeit bei der Universa eine Umstellung bei Tarif VE 2000 oder 1300 sowohl H als auch G von Bisex in Unisex attraktiv, da der Beitrag in nicht unerheblichen Umfang niedriger ausfällt. Dabei ist in den Unisex-Tarifen der Rechnungszins niedriger (2,75 statt 3,25 Prozent), was einen höheren Beitragsaufwand verlangt, und der Leistungsumfang für zum Beispiel ambulante Psychotherapie sogar höher. Dieses Phänomen zeigt eigentlich, dass, obwohl die Universa behauptet, dass die Unisex- und Bisex-Tarife ein Kollektiv sein sollen, in der Gesamtkalkulation eine Verwerfung bestehen muss. Es sind scheinbar überproportional viele Männer in diesen Unisex-Tarifen versichert und/oder es ist ein hoher Männeranteil kalkuliert. Wenn dann aber viele Frauen in den Unisex-Tarif wechseln, was aufgrund der aktuellen Beitragssituation sehr wahrscheinlich ist, dann könnte genau dies für sich alleine zu einer Beitragsanpassung in den Unisex-Tarifen führen, was den temporären Beitragsvorteil dann wieder in ein dauerhaftes Gegenteil verkehrt.
Oder auch aktuell beim Deutschen Ring, bei dem der Tarif EspritX fast so hohe Beiträge benötigt, wie der Tarif Esprit. Beide Tarife sind identisch mit Ausnahme der Selbstbeteiligung. Esprit hat 450 Euro pro Jahr, EspritX 900 Euro pro Jahr. Ein Kunde kann also für einen minimalen Mehraufwand seinen Selbstbehalt um 450 Euro jährlich reduzieren.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren