- Von Juliana Demski
- 13.06.2022 um 17:12
Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Passend dazu hat der Bund der Versicherten (BdV) sich den Markt der Auslandsreisekrankenversicherung mal genauer angeschaut. Bei gleich vier Anbietern entdeckten die Verbraucherschützer Klauseln, die sie für unwirksam halten.
„Die Auslandsreisekranken zählen wir zu den wichtigsten Versicherungen“
Das sollten Versicherte bei einer Auslandskrankenversicherung beachten
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Die Rede ist von folgenden vier Versicherungshäusern:
- ADAC Versicherung
- Europ Assistance SA
- Europ Assistance BA
- Die Bayerische Allgemeine
Bei besagten Klauseln handelt es sich um einen Leistungsausschluss, sollte der Versicherungsfall infolge von Alkohol- oder Drogenmissbrauchs eintreten. Das Problem: Wann genau ein solcher Rauschmittelmissbrauch vorliege, habe keiner der Versicherer klar definiert, so der Verband. Auch würden die Begriffe Alkohol und Drogen nicht präzise voneinander abgegrenzt.
Das sorge für „Intransparenz und damit Unsicherheit“, finden die Verbraucherschützer. Versicherungsnehmer müssten beispielsweise davon ausgehen, „dass wenn sie sich während eines Auslandsaufenthaltes verletzen oder erkranken und nachweislich Alkohol im Blut haben, kein Versicherungsschutz besteht“. Ob für die Leistungsverweigerung bereits ein Bier genüge, bleibe unklar, führt der Verband weiter aus.
Ferner könne der Wortlaut des Missbrauchs so verstanden werden, dass von dem Ausschluss auch umfasst ist, wenn der Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt worden sei, ergänzen die Verbraucherschützer. Die Auslandsreisekrankenversicherer könnten also Leistungen verweigern, wenn sich die versicherte Person einen einmaligen Alkoholexzess im Urlaub erlaube, der eine stationäre Behandlung nach sich ziehe. „Gleiches gilt für die versehentlich falschdosierte Einnahme eines Medikaments, die eine ärztliche Behandlung erfordert“, heißt es von Seiten des Vereins.
BdV-Vorstand Stephen Rehmke ergänzt:
„Dieser Ausschluss benachteiligt die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und ist nach unserer Einschätzung auch rechtlich nicht haltbar. Er widerspricht der sozialpolitischen Bedeutung der Krankenversicherung. Sie muss im Ernstfall verlässlich leisten. Dafür darf es nicht im Belieben des Versicherers stehen, ob jemand beim Feiern im Urlaub über die Stränge geschlagen hat.“ Sein Verband habe die Anbieter daher aufgefordert, „die Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden, beziehungsweise sich künftig nicht mehr auf sie zu berufen“, so Rehmke abschließend.
Über die Untersuchung:
Der BdV hat bis dato 42 Tarifreihen (als selbständige Jahresverträge) für die Auslandsreisekrankenversicherung hinsichtlich ihrer Leistungen vergleichend gegenübergestellt, von denen 3 Anbieter die Kriterien des BdV erfüllt haben (Stand: 13. Juni 2022). Von dem Vergleich ausgenommen seien Koppelprodukte und Gruppenversicherungen beziehungsweise Rahmenverträge sowie andere Sondertarife.
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