- Von Juliana Demski
- 16.11.2022 um 10:22
So langsam ist er da: der Winter. Autofahrer sollten spätestens jetzt handeln, so der Appell des Bundes der Versicherten (BdV). „Ist das Fahrzeug nicht winterfest auf den Straßen unterwegs, kann es im Schadenfall teuer werden“, so BdV-Vorständin Bianca Boss. „Denn sowohl Kasko- als auch KFZ-Haftpflichtversicherer prüfen, ob der Schaden durch die ungeeignete Bereifung grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“
Mehr noch: Der Versicherer würde dann unter Umständen nicht den kompletten Schaden übernehmen. Es drohe ein verminderter Versicherungsschutz, so die Verbraucherschutzorganisation.
Kein Stichtag für Reifenwechsel
Das Problem: In Deutschland gibt es nicht „den einen“ Stichtag, ab dem Winterreifen als verpflichtend gelten. Lose Faustregeln wie die O- bis O-Regel – also Sommerreifen von Ostern bis Oktober – existieren zwar. Jedoch seien Autohalter verpflichtet, die Bereifung den Witterungsverhältnissen stets situativ anzupassen, informiert der BdV. Zu diesen zählten unter anderem Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
Wer das nicht tut, kommt mitunter teuer dafür zu stehen. Wird man mit unangepasster Bereifung erwischt, droht laut dem BdV ein Bußgeld von 60 Euro beziehungsweise 80 Euro bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Würden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, seien 100 Euro fällig. Bei einem Unfall müssten Autohalter sogar 120 Euro zahlen. Und damit nicht genug: Jede Missachtung hat laut BdV einen Punkt in der Verkehrssünder-Datei in Flensburg zur Folge.
Aber es gibt auch Ausnahmen: Fahrzeuge, für die die Winterreifenpflicht nicht gilt, sind dem Verein zufolge unter anderem einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder oder Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.
Worauf in den AGB zu achten ist
Zudem empfiehlt der Verband allen Versicherten, vor Abschluss einer Kaskopolice darauf zu achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann kürze er auch bei grober Fahrlässigkeit die Leistung für Schäden am eigenen Fahrzeug nicht. Allerdings komme dieser Ratschlag keinem Freifahrtschein für die falsche Bereifung gleich, warnt der Verein, da Winterreifen sowohl für die eigene Sicherheit als auch für die anderer von hoher Relevanz seien.
„Der Haftpflichtversicherer leistet zwar, wenn man mit falscher Bereifung ein anderes Auto beschädigt, kann die Verursacherin oder den Verursacher aber in Regress nehmen“, ergänzt Bianca Boss. „Das bedeutet, dass er Zahlungen zurückverlangt, die er geleistet hat – allerdings nur bis zu einer Höhe von 5.000 Euro.“
Welche Winterreifen geeignet sind
Laut dem BdV kommen seit 2018 ausschließlich Reifen mit dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) infrage. „Ältere Reifen mit der M+S-Kennzeichnung gelten nicht mehr als wintertauglich, dürfen jedoch in einer Übergangsfrist bis September 2024 aufgezogen werden“, heißt es weiter. Auch wer mit Ganzjahresreifen umherfahre, sei auf der sicheren Seite – allerdings nur, solange sie mit dem Alpine-Symbol (oder bis 09/24 die M+S-Kennzeichnung) ausgewiesen seien.
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