- Von Karen Schmidt
- 20.03.2023 um 10:45
Was ist geschehen?
Ein Auto-Anhänger ist ordnungsgemäß in einer Straße abgestellt. Nachts kommt ein Autofahrer in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und rammt den Anhänger. Dieser rollt gegen ein Gebäude und beschädigt dort das Eingangstor zum Grundstück und die Fassade des Gebäudes.
Der Wohngebäudeversicherer erstattet dem Gebäudebesitzer den Schaden – will sich das Geld aber vom KFZ-Versicherer des Anhänger-Besitzers zurückholen.
Das Urteil des BGH
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) geben dem Gebäudeversicherer Recht. Denn die Beschädigung des versicherten Gebäudes sei beim Betrieb des Anhängers eingetreten (Aktenzeichen VI ZR 87/22). „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben sich in dem Schadensgeschehen die von dem Anhänger ausgehenden Gefahren ausgewirkt. Auch wenn der Fahrer des PKW, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, den Unfallablauf maßgeblich bestimmt haben mag, ist das Schadensgeschehen bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung durch den Anhänger (mit)geprägt worden und auch seinem Betrieb zuzurechnen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Und weiter: „Der streitgegenständliche Schaden ist dadurch verursacht worden, dass der auf der Straße abgestellte und infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen geratene Anhänger gegen das Gebäude geprallt ist. In dem Geschehen hat sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft verwirklicht, die durch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch nicht beseitigt war.“
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