Schild der Huk-Coburg in Weimar. © picture alliance/Soeren Stache/ZB
  • Von Karen Schmidt
  • 13.02.2020 um 10:26
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Check24 und Huk-Coburg streiten sich in der Kfz-Versicherung um den Kündigungsservice des Portals. Der Versicherer sieht dabei die rechtlichen Anforderungen nicht gewahrt, Check24 wirft der Huk „verbraucherfeindliches Verhalten“ vor. Das Landgericht Berlin hat bestimmte Formulierungen des Vergleichsportals nun für irreführend erklärt. Zum richtigen Rechtsstreit wird es aber erst noch kommen.

Nach der Niederlage im Rechtsstreit mit BVK um die Rechtskonformität sogenannter Jubiläumsdeals Anfang Februar (wir berichteten), hat das Online-Vergleichsportal Check24 nun erneut eine rechtliche Niederlage einstecken müssen.

Dieses Mal ging es um den sogenannten Kündigungsservice des Portals. Diesen setzt Check24 ein, um seinen Kunden „einfach und fristgerecht“ einen Wechsel ihrer Kfz-Versicherung zu ermöglichen. Die Huk-Coburg sperrte sich gegen diesen Service mit folgender Begründung: „Natürlich akzeptieren wir Kündigungen unserer Versicherungsnehmer, auch über Check24, wenn sie rechtlichen Anforderungen genügen. Diese sind gewahrt, wenn die Kündigung eindeutig dem Willen des Versicherungsnehmers zugerechnet werden kann. Check24 tritt allerdings als Bote für den Kunden auf, ohne eine Botenvollmacht vorzuweisen. Aus diesem Grund weisen wir die Kündigung zurück“, so das Statement eines Huk-Sprechers (wir berichteten).

Das Landgericht Berlin bestätigte dem Versicherer in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2019 (Aktenzeichen 15 O 605/19), richtig gehandelt zu haben, heißt es in einer Pressemitteilung des Versicherers. Und weiter: „Denn wird die Kündigungserklärung durch einen Boten oder Vertreter übermittelt, steht dem Versicherungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts ein Zurückweisungsrecht zu, weil Check24 nicht gleichzeitig mit der Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorlegt.“

Vergleichsportal akzeptiert einstweilige Verfügung

Es sei deshalb laut der Richter „irreführend“ von Check24, „diesen Weg zu kündigen als rechtssicher darzustellen und den Versicherungsnehmer von einer eigenen Erklärung gegenüber dem Versicherer abzuhalten.“ Check24 habe die einstweilige Verfügung akzeptiert und sich in einer Abschlusserklärung verpflichtet, nicht länger zu behaupten, dass seine Kündigungen gültig und rechtskonform seien.

Im Zuge dessen musste das Vergleichsportal auch eine Pressemitteilung löschen, in der Check24 sich negativ über den Versicherer äußere. Da sich die Huk-Coburg laut Urteil rechtskonform verhält, handele es sich hier um eine „unlautere Herabsetzung“.

Kritisch sahen die Richter in diesem Zusammenhang auch den Verweis in der Presseinfo auf eine Check24-Website mit einem Diskussionsforum zum Thema Kündigung von Kfz-Policen. Das Forum diene einzig dem Zweck, Verbraucher aufzufordern, über negative Erfahrungen im Zusammenhang mit Kündigungen gegenüber der Huk-Coburg zu berichten. Damit solle Druck aufgebaut werden, obwohl sich der Versicherer rechtskonform verhält. Die Richter sehen darin einen Wettbewerbsverstoß.

Klage wird erst vorbereiten, so Check24

Das Vergleichsportal wiederum sieht den Streit in der Sache noch nicht beigelegt – im Gegenteil. „In der aktuellen Pressemitteilung formuliert die Huk sehr trickreich, dass Check24 in einem ‚Rechtsstreit‘ um den Kündigungsservice unterlägen wäre. Das ist falsch: Das Hauptsacheverfahren um den Kündigungsservice und das diesbezügliche Verhalten der Huk ist noch nicht eröffnet. Eine entsprechende Klage wird derzeit von Check24 vorbereitet“, berichtet eine Pressesprecherin auf Nachfrage von Pfefferminzia.

Die einstweiligen Verfügungen bezögen sich nur „auf konkrete Formulierungen“ im Zusammenhang mit dem Verhalten der Huk-Coburg bezüglich des Kündigungsservices. „Die Ablehnung der Kündigungen durch die Huk halten wir weiterhin für verbraucherfeindlich. Check24 akzeptiert das Verhalten der Huk-Coburg nicht und kämpft weiter für alle Kunden“, so die Sprecherin weiter.

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Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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