- Von Redaktion
- 15.02.2016 um 18:11
Elektronisches Fahrtenbuch darf nicht manipulierbar sein
Die strengen Formerfordernisse, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geknüpft werden, gelten gleichermaßen für elektronische Fahrtenbücher.
Hinzu kommen folgende weitere Punkte:
– Hard- und Software müssen ordnungsgemäß bedient werden und Manipulationen ausgeschlossen sein.
– Nachträgliche Veränderungen müssen technisch ausgeschlossen sein beziehungsweise programmseitig dokumentiert werden.
Da es für Hard- und Software kein Gütesiegel seitens der Finanzverwaltung gibt, ist beim Einsatz elektronischer Fahrtenbücher unbedingt darauf achten, dass diese Anforderungen an die EDV erfüllt werden.
Praxistipp: Im Rahmen einer Betriebsprüfung steht der Finanzverwaltung das Recht zu, auf die Datenbasis des elektronischen Fahrtenbuchs zuzugreifen. Daher ist zusätzlich für eine Lesbarkeit des Fahrtenbuchs für die Zeiten etwaiger Prüfungen und im Rahmen der Aufbewahrungsfristen Sorge zu tragen. Dadurch wird dann schnell erkennbar, wenn die erforderlichen Angaben und Daten nicht aktuell eingetragen wurden, sodass die Anerkennung versagt werden kann. Zu beachten ist auch, dass die Eintragungen nicht veränderbar sind.
Unterjähriger Wechsel der Bewertungsmethode innerhalb eines Veranlagungszeitraums
Die fahrzeugbezogene Methodenwahl ist jeweils für einen Veranlagungszeitraum bindend. Um die Fahrtenbuchmethode zu Grunde legen zu können, müssen Sie das Fahrtenbuch also für den gesamten Veranlagungszeitraum führen, in dem Sie das Fahrzeug nutzen. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist demnach nicht zulässig. Bei mehreren privat genutzten Fahrzeugen hingegen muss die Methodenwahl nicht einheitlich getroffen werden. Bei einem unterjährigen Fahrzeugwechsel ist eine Änderung der Bewertungsmethode zulässig.
Werbungskostenabzug bei über den Nutzwert hinausgehenden Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Sie für die Nutzung eines Dienstwagens Ihrem Arbeitgeber zahlen, können von dem ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden. In welcher Höhe dies möglich ist, ist noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zu klären. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat, wenn die Zuzahlungen höher sind als der ermittelte Nutzungswert. Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Ansicht, dass der geldwerte Vorteil sich maximal auf Null reduzieren kann.
Praxistipp: Falls die Zuzahlungen des Arbeitnehmers den Nutzungswert übersteigen, sollte er den „Restbetrag“ als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Darüber hinaus sollte er gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen, bis der BFH die Frage geklärt hat.
Über den Autor:
Frank Balmes ist Rechtsanwalt bei PKF Fasselt Schlage in Köln
Über PKF Fasselt Schlage
PKF Fasselt Schlage gehört zu den führenden Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen in Deutschland. Die mittelständisch geprägte, unabhängige und partnergeführte Gesellschaft beschäftigt an 13 Standorten insgesamt mehr als 600 Personen. Davon sind rund 200 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, viele von ihnen mit Mehrfachqualifikation.
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