- Von Redaktion
- 11.01.2017 um 16:26
Was ist geschehen?
Ein Beamter ist mit seinem Dienstfahrzeug in der Nacht zu privaten Zwecken unterwegs. Es kommt zu einem Wildunfall, der einen Schaden von rund 7.800 Euro nach sich zieht.
Das Land verlangt daraufhin Schadensersatz von seinem Beamten, weil dieser keine Genehmigung für seine private Fahrt gehabt habe – das sei eine vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten gewesen und die sei wiederum ursächlich für den Unfallschaden, argumentiert das Land. Der Beamte hafte daher für die dem Land entstandenen Eigenschäden.
Der Beamte sieht das aber nicht ein und zieht vor das Verwaltungsgericht Koblenz. Vor Gericht erklärt der Beamte, dass Wildunfälle üblicherweise über eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt seien. Das Land müsse daher seine Ansprüche vorrangig gegenüber der Versicherung geltend machen. Sollte das Land keinen Teilkasko-Schutz abgeschlossen haben, sei der Beamte „aus Fürsorgegesichtspunkten“ des Landes so zu behandeln als habe eine solche Versicherung bestanden, findet der Kläger.
Das Urteil
Der Argumentation des Beamten folgt das VG Koblenz aber nicht. Es entscheidet, dass das Land rechtmäßig gehandelt hat, als es von seinem Beamten Schadensersatz verlangt hat (VG Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 2016, 5 K 684/16.KO). Begründung: Nach Paragraf 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, „die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherren, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“, berichtet das Rechts-Portal Haufe.de.
Diese Voraussetzungen sind laut Gericht gegeben, weil der Beamte seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt habe, indem er ein Dienstfahrzeug ohne Genehmigung für eine Privatfahrt genutzt habe. Dabei habe auch „ein begründeter Ausnahmefall“ nicht vorgelegen. Stattdessen habe der Beamte das Fahrzeug „bewusst für private Zwecke genutzt und damit vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht (Paragraf 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen“.
Darüber hinaus könne der Beamte auch nicht einwenden, dass das beklagte Land für einen möglichen Wildunfall eine Teilkasko-Versicherung abschließen müsse. So habe das Land bereits zutreffend auf die Versicherungsfreiheit von Behördenfahrzeugen des Landes hingewiesen (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz), heißt es.
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