Hoverboards auf der Internationale Funk-Ausstellung IFA in Berlin: Die private Haftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden auf öffentlichen Straßen und Plätzen. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 22.05.2018 um 16:25
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Wer mit seinem Fahrrad einen Schaden verursacht, kann sich auf den Schutz seiner privaten Haftpflichtversicherung verlassen. Wer hingegen mit einem Hoverboard durch die Fußgängerzone „schwebt“, darf sich nicht auf den Versicherungsschutz berufen. Grund hierfür ist die sogenannte Benzinklausel.

Sie ähneln einem Skateboard mit nur zwei Rädern und können dank batteriebetriebenen Motor bis zu 20 km/h schnell werden – Hoverboards. Was viele nicht wissen: Der aus den USA importierte Spaß kann sich zum finanziellen Albtraum entwickeln. Denn, wer mit solch einem „schwebenden Brett“ einen Fußgänger anfährt und verletzt, kann sich nicht auf den Schutz der eigenen Privathaftpflichtversicherung berufen – muss also den Schaden aus eigener Tasche zahlen.

Grund hierfür ist die sogenannte Benzinklausel. Diese besagt, dass ein Privathaftpflicht-Schaden nicht versichert ist, wenn der Schaden durch ein motorisiertes Fahrzeug verursacht wurde. So muss ein Kraftfahrzeug, worunter auch das Hoverboard fällt, gemäß Pflichtversicherungsgesetz eine eigene Haftpflichtversicherung haben. Heißt konkret: Während der klassische Fahrradunfall durch die Privathaftpflicht abgesichert ist, wäre man mit einem Board, das schneller als 6 km/h ist, unversichert unterwegs.

Der Unfall auf der Terasse ist versichert

Zulässig sind die ab 200 Euro teuren Elektro-Skateboards bislang nur auf privaten Grundstücken. Wird also beispielsweise ein Party-Gast auf der großzügig bemessenen Terrasse ungewollt umgefahren, greift der Haftpflichtschutz wieder.

„Doch selbst ohne Schaden kann die Nutzung eines Hoverboards auf öffentlichen Grundstücken teuer werden“, warnt Focus Online. Denn für ein Kraftfahrzeug wird ein Führerschein benötigt. Bislang sei aber noch unklar, welche Klasse das im Falle des Hoverboards mindestens sein müsste, heißt es in dem Beitrag. Laut Amtsgericht Düsseldorf (Az: 412 Cs 206/16) sei nur klar, dass ein Auto-Führerschein ausreiche – Kinder und Jugendliche haben den bekanntlich aber noch nicht.

Und es gibt weitere Unklarheiten: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Hoverboards gibt es bislang gar nicht. Die Police werde regelmäßig nur für solche Kfz angeboten, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen, so Focus Online. Und auch dann wäre eine weitere Hürde zu nehmen: „Es müsste irgendwo am Hoverboard ein Kennzeichen angebracht werden können“, heißt es.

Eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung wird jedoch regelmäßig nur für solche Kfz angeboten, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen. Selbst wenn es eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Hoverboards gäbe, wäre eine weitere Hürde zu nehmen: Es müsste irgendwo am Hoverboard ein Kennzeichen angebracht werden können.
Eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung wird jedoch regelmäßig nur für solche Kfz angeboten, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen. Selbst wenn es eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Hoverboards gäbe, wäre eine weitere Hürde zu nehmen: Es müsste irgendwo am Hoverboard ein Kennzeichen angebracht werden können.
Eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung wird jedoch regelmäßig nur für solche Kfz angeboten, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen. Selbst wenn es eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Hoverboards gäbe, wäre eine weitere Hürde zu nehmen: Es müsste irgendwo am Hoverboard ein Kennzeichen angebracht werden können.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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