- Von Manila Klafack
- 25.05.2018 um 15:51
Kann ein Versicherungsnehmer im Falle eines Zweifels der Versicherung an einem angezeigten Autodiebstahl nicht den vollständigen Beweis des tatsächlich erfolgten Diebstahls erbringen, geht er unter Umständen leer aus. Das Landgericht Coburg hat in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 22 O 95/16) aus diesem Grund zugunsten des beklagten Versicherers entschieden.
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Was ist geschehen?
Ein Autofahrer will Leistungen aus der Teilkasko-Versicherung für den behaupteten Diebstahl seines Pkw einklagen. Das Auto hatte er etwa zwei Jahre zuvor für knapp 7.000 Euro erworben. Die Versicherungsgesellschaft lehnt die Schadensregulierung ab. Es gebe eine Reihe von Ungereimtheiten, heißt es zur Begründung. Der Kläger habe im Rahmen der Schadensanzeige beim Versicherer Angaben gemacht, die denen bei der Diebstahlanzeige bei der Polizei widersprachen. Beispielsweise gab er zunächst an, niemand habe das Abstellen des Fahrzeugs gesehen. Im späteren Prozess benennt er jedoch einen Zeugen. Außerdem sagt er aus, er habe den Fahrzeugbrief verloren und nur einen Schlüssel für das Auto besessen.
Das Urteil
Das Landgericht weist die Klage ab. Die üblicherweise geltende Beweiserleichterung hinsichtlich des angegebenen Diebstahls gilt hier nicht, da das Gericht aufgrund der Gesamtschau der vorliegenden Indizien Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers hat. Ein anderweitiges Verschwinden des Fahrzeugs, beispielsweise durch bewusstes Verschieben ins Ausland, muss dann zur Überzeugung des Gerichts praktisch ausgeschlossen sein. Das vermag der Kläger aber nicht zu leisten.
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