- Von Redaktion
- 10.10.2016 um 20:01
Fahrerflucht ist auch abgedeckt
In der Vollkasko ist auch die Fahrerflucht versichert. Und diese Schäden passieren leider täglich. Schäden von 2.000 bis 3.000 Euro sind an der Tagesordnung. Wenn keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, muss der Geschädigte den Schaden selber tragen.
Liegt ein Schaden mit einem nicht versicherten Fahrzeug vor, – davon fahren täglich rund 80.000 über Deutschlands Straßen, weil die Versicherungsprämie nicht gezahlt wurde – bleibt der Halter ebenfalls auf seinen Schaden sitzen, wenn er keine Vollkasko abgeschlossen hat.
Schutz auch im Ausland
Ist die Unfallursache ungeklärt, und womöglich gerichtsanhängig, muss mit der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs unter Umständen solange gewartet werden, bis ein rechtsgültiges Urteil gefällt worden ist. Eine Vollkaskoversicherung könnte vorab in Anspruch genommen werden.
Hat ein deliktunfähiges Kind einen Schaden verursacht, muss der Fahrzeughalter auch für den verursachten Schaden aufkommen, obwohl er den Schaden selbst nicht verursacht hat.
Im Ausland gelten völlig andere Regeln, und hier einen Haftpflichtschadensanspruch nach dem dort geltenden Recht durchzusetzen ist recht schwierig. Auch hier könnte die Vollkaskoversicherung vorab in Anspruch genommen werden. Wird die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, wird der Vertrag zurückgestuft. Dabei spielt es keine Rolle, ob hier Eigen- oder Fremdverschulden vorliegt.
Vollkasko kann preiswerter sein als eine Teilkasko
In der Vollkaskoversicherung wird wie in der Haftpflichtversicherung ein Schadenfreiheitsrabatt eingeräumt. Ist der Vertrag zum Beispiel in der Haftpflichtversicherung in der SF-Klasse 20 zum Beispiel 27 Prozent eingestuft, so wird die SF 20 auch in der Vollkaskoversicherung eingeräumt, wenn diese erstmalig im Vertrag eingeschlossen wird. Die Teilkaskoversicherung ist immer eine 100 Prozent Prämie. Das kann dazu führen, dass eine Vollkaskoversicherung preiswerter oder nur unerheblich teurer ist als eine Teilkaskoversicherung.
Bleibt das leidige Thema Werkstattbindung. Viele Versicherer bieten in der Vollkaskoversicherung eine sogenannte Werkstattbindung an. Dadurch verringert sich die Prämie in der Vollkaskoversicherung. Allerdings muss immer die Werkstatt aufgesucht werden, die die Gesellschaft vorschreibt. Hält sich der Halter nicht an diese Vereinbarung, muss er mit Sanktionen rechnen. Zum Beispiel muss er dann auch noch 15 Prozent der Reparaturrechnung neben der vereinbarten Selbstbeteiligung zahlen, oder es wird eine pauschale Vertragsstrafe fällig.
Bei neuen Fahrzeugen besser keine Werkstattbindung
Bei Neufahrzeugen ist eine Werkstattanbindung aus meiner Sicht absolut nicht zu empfehlen. Der Kfz-Hersteller hat in den ersten drei Jahren eine Gewährleistungspflicht. Da kommt es ihm ganz recht, wenn er sich auf eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt berufen kann.
Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung, das heißt eine Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag, gibt es Probleme. Die Leistung wird wie folgt gekürzt: Für 25 Arbeitsstunden à 85 Euro fallen laut Gutachten 2.125 Euro an. Jetzt verweist der Versicherer auf die Werkstattbindung, mit der er einen Stundenlohn von 60 Euro vereinbart hat – also insgesamt 1.500 Euro. Er reguliert nicht die 2.125, sondern nur die 1.500 Eur. Es kommt zu einer Differenz von 625 Euro. Ein toller Vertrag.
Eine Vollkaskoversicherung ist von den wirtschaftlichen individuellen Verhältnissen abhängig. Der Milliardär, der seinen nicht versicherten Ferrari schrottet, trinkt eine Flasche Schampus im Wert von 1.000 Euro darauf, dass ihm sonst nichts passiert ist. Dem Verbraucher, der sein Auto finanziert hat, bleiben bei fehlender Vollkaskoversicherung nur Schulden. Derjenige, der sein bezahltes Fahrzeug von heute auf morgen ersetzen muss, wird wohl auch finanzielle Probleme bekommen.
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