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- 06.09.2017 um 09:11
Was ist geschehen?
Eine 45-jährige Erzieherin verliert im April 2014 die Kontrolle über ihr Auto und rammt einen parkenden Golf. Sie muss auf die Intensivstation, dort werden 5 Promille Alkohol im Blut festgestellt.
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Der Schaden des Autounfalls liegt bei 9.145 Euro, den die Haftpflichtversicherung der Pädagogin zunächst übernimmt. Der Versicherer will sich aber 5.000 Euro zurückholen. Schließlich sei die 45-Jährige im Vollrausch gefahren und habe damit vorsätzlich gegen ihren Versicherungsvertrag verstoßen.
Das erste Urteil
Das Amtsgericht Siegburg stellt sich auf die Seite der Erzieherin (Aktenzeichen 107 C 106/15), berichtet die Bonner Rundschau. Ein Gutachter kommt zu dem Schluss, dass hier kein Vorsatz vorliegt.
Warum?
Die alkoholkranke Frau könne willensmäßig nicht steuern, ob sie trinkt oder nicht. Dafür, dass die Frau über längere Zeit viel Alkohol zu sich nahm, spreche auch der hohe Alkoholgehalt von 5 Promille im Blut. Das könne nicht an einem Tag erreicht werden, und dann würde man es auch nicht überleben.
Wie reagiert der Versicherer?
Er legt Berufung ein und hat damit auch Erfolg. Das Landgericht hat die Frau zur Zahlung der 5.000 Euro verpflichtet (Aktenzeichen 8 S 265/16).
Es liege zwar tatsächlich kein Vorsatz vor, so die Richter. Aber die Frau habe grob fahrlässig gehandelt. Wer von seiner Suchterkrankung wisse, müsse sicherstellen, dass kein Zugang zum Auto besteht, wenn der „Suchtdruck“ einsetzt.
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