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- 10.04.2017 um 15:16
Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. erhielt vor kurzem folgende Frage: „Eines unserer Firmenfahrzeuge wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat sämtliche Reparaturkosten gezahlt. Können wir als Firma aber auch für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen?“
Was gilt in diesem Fall nun? Die Nutzungsausfallentschädigung kann das Unfallopfer dann in Anspruch nehmen, wenn er sich für die Zeit der Reparatur keinen Leihwagen nimmt. So ist zumindest die Regel für Privatleute.
Bei Firmen sei die rechtliche Lage nicht ganz eindeutig, stellt der Rechtsschutzversicherer fest. „Zwar haben der Bundesgerichtshof (BGH) und auch viele Instanzgerichte Gewerbetreibenden eine solche Entschädigung zugesprochen. Andere Gerichte legen hingegen die Entscheidungen des BGH anders aus und weisen derartige Klagen ab“, heißt es von der D.A.S. weiter.
Bei unmittelbarem Gebrauch zählt der entgangene Gewinn
Es gebe aber eine Tendenz und die sehe folgendermaßen aus. Wenn der Unternehmer den Wagen unmittelbar braucht, um die eigenen Leistungen zu erbringen, kann er den entgangenen Gewinn einfordern. Ein Beispiel hierfür wäre der Taxifahrer.
„Eine Nutzungsausfallentschädigung können Sie hingegen verlangen, wenn Sie durch den Ausfall des Wagens keinen konkreten Verdienstausfall berechnen können. Dies gilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung nutzen“, schreibt die D.A.S. Das wäre etwa bei Fahrten zu Kundenterminen der Fall.
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