- Von Juliana Demski
- 24.07.2017 um 09:34
Man stelle sich vor:
Es ist Feierabend, der Heimweg verläuft gut – und dann rumst es doch. Als Geschädigter will man dann meist selbst entscheiden, wo das Auto zur Reparatur hinkommt.
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Aber dazu hat man nicht immer das Recht. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VI ZR 182/16).
Die Richter entschieden, dass sich ein Geschädigter auf eine sogenannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen muss.
Einzige Bedingung:
Der Schädiger muss beweisen können, dass durch die freie Werkstatt keine negativen Qualitätsunterschiede entstehen. In so einem Fall muss sich der Geschädigte dann beugen.
Es gibt aber eine Ausnahme:
Und zwar dann, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und der Geschädigte nachweisen kann, dass er bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Wartung und Reparatur war. Dann ist der Verweis auf eine freie Werkstatt laut der Richter unzumutbar.
Etwas anderes gilt bei einem über neun Jahre alten Auto. Hier ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt auch dann nicht unzumutbar für den Geschädigten, wenn er bisher immer in einer markengebundenen Werkstatt war.
jo alter
Vor 1 JahrBlödsinn.
Es muss heißen : Und zwar dann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist
—————————-
Sie sollten beim Pfefferminztee bleiben
2 Kommentare
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kommentierenjo alter
Vor 1 JahrBlödsinn.
Es muss heißen : Und zwar dann, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist
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Sie sollten beim Pfefferminztee bleiben
Andreas Harms
Vor 1 JahrHallo Herr Alter, an dieser Stelle zitieren wir wörtlich aus dem Urteil (wichtige Stelle von uns gefettet): „Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer “freien” Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.“ VG, Ihre Pfefferminzia-Redaktion.