- Von
- 14.02.2017 um 11:07
Die Begründung der Versicherer lautet dabei oft: Der Geschädigte hätte sein Fahrzeug schneller reparieren lassen, oder sich Ersatz beschaffen müssen, beobachtet die Kanzlei Bergsdorf Tschirschke Partnerschaftsgesellschaft aus Hennigsdorf.
Das Landgericht Saarbrücken hat aber nun anders geurteilt (Aktenzeichen 13 S 53/16). Mietwagenkosten müssten die Versicherer grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit von übernehmen. „Erforderlich“ sei dabei aber nicht nur, in welchem Zeitraum eine Ersatzbeschaffung hätte vorgenommen werden können.
Man müsse vielmehr auch die Dauer der Schadenfeststellung, die anwaltliche Beratung und eine angemessene Überlegungszeit für den Geschädigten hinzurechnen. Letzteres gerade dann, wenn auch eine Reparatur des Fahrzeugs in Betracht kommt.
In dem konkreten Fall hatte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Mietwagenkosten für 45 Tage übernehmen wollen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren