- Von Lorenz Klein
- 06.03.2017 um 16:29
Was ist geschehen?
Ein Mann fährt mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h auf der Autobahn als ihm ein Fahrer eines Lkw-Unimogs von hinten in den Wagen kracht. Der Unfall hat ein juristisches Nachspiel vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az.: 12 U 121/15). Vor Gericht behauptet der Fahrer des langsamen Autos, dass er zunächst mit einem Tempo von 120 km/h unterwegs war, jedoch abbremsen musste, weil ein Transporter vor ihm einscherte.
Das Urteil
Das OLG Brandenburg verurteilt beide Fahrer – Pkw- wie Lkw-Fahrer – zu einer Haftung zu gleichen Teilen. Der Grundsatz „wer auffährt, hat schuld“ gilt hier also nur bedingt. Grund hierfür ist vor allem, dass das Gericht die Angaben des Langsamfahrers angezweifelt hat: Dieser gab an, er habe lediglich sachte beziehungsweise mäßig abgebremst. Die Geschwindigkeit von 38 km/h sei aber nur mit einem abrupten Bremsmanöver zu erklären, so das Gericht.
Die Autobahn diene dem Schnellverkehr, befinden die Richter
Die Autobahn diene dem Schnellverkehr, heißt es im Urteil. Daraus folgt: Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit von 38 km/h müssten nachfolgende Fahrer nicht automatisch rechnen. Aus diesem Grund trägt auch das eigentliche Unfallopfer eine Mitschuld von 50 Prozent. Die andere Hälfte der Schuld muss der auffahrende Lkw-Fahrer tragen, da dieser laut OLG nicht entkräften konnte, den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten zu haben. Der Sicherheitsabstand ist deshalb so wichtig, weil man grundsätzlich auch auf der Autobahn damit rechnen müsse, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren