Ins schöne La Palma, hier der Ort El Tablado, wollte der Mann fahren. Daraus wurde allerdings nichts. © dpa/picture alliance
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  • 26.05.2017 um 09:50
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Auch wenn in einer Reiserücktrittsversicherung der Tod eines Angehörigen mitversichert ist, gilt es genau hinzuschauen. Das musste ein Mann nun erfahren, der seine Urlaubsreise wegen des bevorstehenden Tods seiner Mutter storniert hatte. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, und bekam vor dem Amtsgericht Hamburg Recht. Warum, lesen Sie hier.

Was ist geschehen?

Ein Reisender will zum Urlaub nach La Palma fliegen, storniert zwei Tage vorher aber seine Reise. Der Grund: Seine 92-jährige Mutter liegt im Sterben, will nichts mehr essen und stirbt einige Zeit später.

Der Mann wendet sich an seine Reiserücktrittsversicherung, sie soll die Stornierungskosten erstatten. Diese lehnt jedoch ab. In den Versicherungsbedingungen sei nur der Tod eines nahen Angehörigen versichert.

Das Urteil

Die Richter des Amtsgerichts Hamburg stellen sich auf die Seite der Versicherung (Aktenzeichen 17a C 261/16). Der Mann habe die Reise nicht storniert, weil seine Mutter tatsächlich verstorben war, sondern weil der Tod bevorstand. Letzteres sei in den Versicherungsbedingungen aber nicht abgedeckt. Auch eine unerwartete schwere Erkrankung habe nicht vorgelegen, eine unerwartete Verschlechterung genauso wenig.

Die willentliche Weigerung Essen zu sich zu nehmen, könne man nicht als unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung ansehen, so die Richter weiter.

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