- Von Jens Lehmann
- 12.04.2021 um 11:54
Wie schon 2020 wird auch dieses Jahr kein ganz normales Urlaubsjahr werden. Trotz der weltweit gestarteten Impfkampagnen müssen sich Reisende nicht nur auf Reisebeschränkungen einstellen und vor einer Ansteckung mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus schützen. Wer ins Ausland reisen will oder muss, sollte auch an den richtigen Versicherungsschutz denken. Im Fokus steht hier neben der finanziellen Absicherung bei Reiserücktritt oder -abbruch auch der wichtige Krankenzusatzschutz bei Auslandsreisen. Die Versicherungen müssen vor allem eines sein: Corona-tauglich.
Das sollten Versicherte bei einer Auslandskrankenversicherung beachten
Diese Versicherungen schließen die Deutschen online ab
Auf den ersten Blick ist bei herkömmlichen Reise-Policen alles im grünen Bereich. Die Versicherungen übernehmen mit Reiserücktritt oder -abbruch verbundene Kosten, wenn der Grund für das Platzen der Reise eine schwere Erkrankung wie Corona, ein Todesfall oder eine Schwangerschaftskomplikation ist. Auch andere unvorhersehbare Ereignisse wie Kurzarbeit oder eine betriebsbedingte Kündigung lösen den Versicherungsfall aus. So sind auch indirekte wirtschaftliche Folgen der Pandemie versichert.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Die Pandemie macht die Sache komplizierter. Zwar trägt die Rücktrittsversicherung die Stornokosten, falls der Reisende selbst oder eine sogenannte Risikoperson wie ein Kind, der Lebenspartner oder die Eltern in eine versicherte Notlage gerät und beispielsweise an Corona erkrankt. Doch der Teufel steckt im Detail der Versicherungsbedingungen.
Angst ist nicht versichert
Viele Policen sind nur eingeschränkt Corona-tauglich und enthalten Lücken. Sorgt sich der Reisende beispielsweise wegen des Virus um seine Gesundheit im Zielland, weil dort plötzlich die Infektionszahlen nach oben gehen, ist dies kein versicherter Rücktrittsgrund. „Die bloße Angst vor einer Infektion ist nicht versichert“, warnt Katrin Rieger, Bereichsdirektorin Reisevertrieb Deutschland bei der Hanse-Merkur. „Das gilt auch dann, wenn das Auswärtige Amt ein Land nach der Reisebuchung als Risikogebiet einstuft.“ Wer Bedenken habe und nicht in ein Risikogebiet fahren wolle, müsse sich an seinen Reiseveranstalter oder Fluganbieter wenden und um Erstattung des Reisepreises bitten. Ob aber ein Anspruch auf Erstattung besteht, richtet sich nach den jeweils gültigen Geschäftsbedingungen.
Richtig schlechte Karten haben Urlauber, falls ihr Zielland einen Corona-Impfnachweis von ihnen fordert. Erste Überlegungen dazu gibt es selbst bei Reisen innerhalb der Europäischen Union. Eine solche Impfpflicht könnte Millionen Bundesbürger auch wegen des schleppenden Starts der Impfungen gegen SARS-CoV-2 hart treffen und vorübergehend von Reisen ausschließen. Wer ungeimpft zu Hause bleiben muss, weil ihn die Fluggesellschaft nicht befördert oder das Zielland nicht einreisen lässt, kann zudem keine Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung erwarten. Auch hier ist der Reiseveranstalter erster und einziger Ansprechpartner, wenn es um eine Reisepreis-Erstattung geht.
Der standardmäßige Reiserücktrittsschutz greift meist auch nicht, wenn der Auslandstrip vom Gesundheitsamt vereitelt wird. Bei behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne und dadurch verpasster Reise gewähren die Versicherer in aller Regel keinen Schutz. Denn die vorsorgliche Isolation wegen Corona-Verdachts gilt gewöhnlich nicht als versicherter Rücktrittsgrund.
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