- Von Lorenz Klein
- 03.02.2023 um 09:48
Immer mehr Rechtsschutzversicherer passen seither den entsprechenden Paragrafen 4 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) an. „Endlich können die Rechtsschutzversicherer das Eintrittsdatum des Schadenfalls nicht mehr beliebig aufweichen und zu ihrem Vorteil auslegen“, freut sich Nebenführ.
Konnte die potenzielle Konfliktsituation durch die Entscheidung der Richter tatsächlich befriedet werden? „Definitiv“, sagt Anwalt Jöhnke heute. „Denn es gab hierzu ja bereits mehrere BGH-Entscheidungen, die vom Kern her den gleichen Kontext und die Rechtsschutzversicherungen in der Deckungsverpflichtung gesehen haben.“ Diese Tendenz bestehe nach seinem Dafürhalten fort, so der Anwalt. Demgemäß hätten auch die Rechtsschutzversicherer reagiert.
Urteil habe „Leitplanken geklärt“
Bei den großen Anbietern Arag und Roland sieht man das auch so. „Das Urteil hat die Leitplanken geklärt und natürlich beachten auch wir sie in unserer Regulierung“, sagt Roland-Sprecher Marcus Acker. Sein Presse-Kollege bei der Arag meint: „Natürlich hat der Urteilsspruch hier eine noch bessere Orientierung für die Einordnung des Zeitpunktes des Versicherungsfalls gegeben. Entscheidend ist weiterhin der Einzelfall“, so Sprecher Christian Danner.
Auch Anwalt Jöhnke gibt zu bedenken, dass jeder Rechtsstreit ein Einzelfall sei – und diesen Einzelfällen wiederum auch unterschiedliche ARB zugrunde liegen könnten. BGH-Urteil hin oder her. „Gerade die von der Rechtsprechung betroffenen Rechtsschutzversicherungen ändern auch die ARB und passen diese an, beziehungsweise formulieren die entsprechenden Klauseln um“, weiß Jöhnke. Das habe zur Folge, dass immer wieder neu gegen eine Rechtsschutzversicherung geklagt werden müsste, wenn man als Versicherungsnehmer die neuen Klauseln gerichtlich auf Zulässigkeit abklopfen möchte.
Wann sollte der Abschluss erfolgen?
Dass es bei der ARB-Anpassung mitunter noch ruckelt, beobachtet auch Makler Nebenführ: „Einige vorausschauende Versicherer haben frühzeitig angefangen, ihre ARB im entsprechenden Bereich an das Urteil anzugleichen. Bei dem ein oder anderen haben sich aber beim Querlesen einige kleine Fehler eingeschlichen, oder die Klauseln sind zu undeutlich formuliert.“ Es werde „noch eine Weile“ dauern, bis auch dem letzten Versicherer und Schadensachbearbeiter die Rechtsprechung „in Fleisch und Blut“ übergegangen sei, glaubt der Makler.
Anwalt Jöhnke rät ganz grundsätzlich dazu, möglichst frühzeitig eine Rechtsschutzpolice abzuschließen – etwa Hand in Hand mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), spätestens aber mit Abgabe des BU-Leistungsantrags. Denn nach der Abgabe des Antrags, die der BU-Versicherer womöglich ablehnt, werde eine später abgeschlossene Rechtsschutzversicherung höchstwahrscheinlich nicht mehr deckungsverpflichtet sein, warnt Jöhnke. „Der Vermittler muss also genau wissen, wann er eine Rechtsschutzversicherung empfehlen sollte. Der Vermittler sollte diese Empfehlung ebenfalls entsprechend dokumentieren, sollte ein Kunde den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht wünschen“, so der Rat.
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