Trifft den Baumbesitzer keine Schuld, bleiben Autofahrer auf ihrem Schaden sitzen. © dpa/picture alliance
  • Von Lorenz Klein
  • 24.02.2017 um 13:03
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Ein herabfallender Ast zerstört ein geparktes Auto. Muss der Baumbesitzer für den Schaden aufkommen? Nicht unbedingt, sagt die deutsche Rechtsprechung. Denn: Grundstücksbesitzer, die ihrer Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nachkommen, haben nichts zu befürchten.

Sturmtief „Thomas“ hinterließ bei seinem Deutschland-Besuch am Donnerstag zahlreiche entwurzelte Bäume. Eigenheimbesitzer, die das Glück hatten, dass die Bäume auf ihrem Grundstück unversehrt blieben, können aufatmen. Denn sollte ein Baum erst nach einem Sturm umfallen, so gilt im Regelfall, dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Baum aufgrund seines schlechten Zustands umgestürzt ist. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.

Was ist geschehen?

Eine Münchnerin hatte ihr Auto in der Nähe eines Baumes geparkt. In ihrer Abwesenheit stürzte der Baum auf ihren Wagen und richtete einen Sachschaden in Höhe von 2.850 Euro an. Daraufhin verklagte sie den Baumbesitzer, weil der Baum zwei Tage zuvor aufgrund eines Sturms schief gestanden habe. Das hätte vermieden werden können, wenn der Baum ordnungsgemäß beschnitten worden wären, so die Klägerin.

Das Urteil

Das Amtsgericht München entschied, dass der Baumbesitzer nicht für die Reparatur des Autos aufkommen muss (Az. 233 C 16357/14). Der Baum haben keine erkennbaren Schäden gehabt, befindet das Gericht. Auch die Tatsache, dass der Stamm schief stand und die Wurzeln die Gehwegplatten angehoben hatten, seien keine Indizien, denn das gebe es auch bei gesunden Bäumen.

„Trifft den Baumbesitzer keine Schuld, bleiben Autofahrer auf ihrem Schaden sitzen“, erklären die Experten von Stiftung Warentest. „Da hilft allenfalls die Kaskoversicherung.“ Allerdings zahle die Teilkasko in der Autoversicherung bei Sturmschäden jedoch erst ab Wind­stärke acht.

Als Freibrief für Grundstückseigentümer ist das Urteil des Amtsgerichts München gleichwohl nicht zu verstehen. Denn der Eigentümer ist in bestimmten Fällen sehr wohl verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn ein Baum oder dessen Äste auf geparkte Autos fallen – vorausgesetzt ihm kann ein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden. Das wäre dann der Fall, wenn der Baum-Eigentümer die sogenannte Verkehrssicherungspflicht missachtet. Diese verlangt, dass die Bäume regelmäßig kontrolliert werden.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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