- Von Redaktion
- 03.07.2015 um 13:40
Für die Polizei war die Sache klar: Der Münchner Geschäftsmann hatte sich vom Unfallort aus dem Staub gemacht, ohne die Polizei zu rufen. Damit hat er eine sogenannte Fahrerflucht begangen. Da im Versicherungsvertrag des Unfallfahrers stand, dass die Haftplicht den Versicherten bei Unfallflucht mit bis zu 5.000 Euro am Schaden beteiligen kann, hatte sie dieses Recht auch in Anspruch genommen.
Zwar zahlte die Versicherung den Schaden vollständig, stellte dem Versicherten jedoch 5.000 Euro in Rechnung. Nachdem sich dieser weigerte zu zahlen, reichte die Haftplicht Klage ein.
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 343 C 9528/14) gab ihr nun Recht. Der Grund: Es war klar im Versicherungsvertrag geregelt, dass der Unfallfahrer den Unfallort nicht hätte verlassen dürfen, bevor er die Polizei gerufen hat. Diese Vertragspflicht hatte der Geschäftsmann verletzt.
Zudem hegten Polizei wie Versicherer den Verdacht, dass der Unfallflüchtige beim Unfall betrunken war. Das konnten sie zwar nicht beweisen. Dennoch hielt es auch das Gericht für wahrscheinlich, dass der Fahrer vom Unfallort flüchtete, um seine Alkoholfahrt zu vertuschen. Da er das Gegenteil nicht beweisen konnte, hatte er schlechte Karten. Das Gericht hielt es für richtig, dass der Fahrer aufgrund der Schwere der Tat sich mit dem Höchstbetrag von 5.000 Euro am Schaden beteiligt.
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