- Von Björn Thorben M. Jöhnke
- 01.10.2019 um 16:51
Die Festlegung des Versicherungsfalls richte sich nach Paragraf 14 (3) ARB, wonach der Versicherungsfall als eingetreten gilt, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen haben (oder begonnen haben sollen), gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Dabei komme es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet.
Bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche (sogenannte Aktivprozesse) werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt. Auf ein etwaiges eigenes Fehlverhalten ließen sich eigene Ansprüche nicht stützen. Diese Rechtsprechung sei unmittelbar auch auf Passivprozesse (also der Abwehr von Ansprüchen) zu übertragen.
Eine Unterscheidung von Aktiv- und Passivrechtsstreit erübrige sich, weil für die Bestimmung des Versicherungsfalls nur das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den er seinem Gegner anlaste. Im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers dürfe es nicht dessen Gegner in der Hand haben, ihm durch seinen Vortrag den Deckungsschutz der Versicherung zu entziehen.
Im vorliegenden Fall ist als „Verstoß“ die nach Darstellung der Frau rechtlich unbegründete Geltendmachung der angeblich verjährten Darlehensforderung anzusehen.
Fazit und Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung fort (vergleiche BGH vom 3. Juli 2019 – IV ZR 195/18; BGH vom 25. Mai 2015 – IV ZR 214/14; BGH vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13; BGH vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12).
Die Behandlung von Passivprozessen war bisher juristisch noch umstritten. Der BGH beendete diesen Streit und setzte auch in dieser Angelegenheit Maßstäbe zur Behandlung von Rechtsschutzfällen. Die Entscheidung ist im Ergebnis absolut nachvollziehbar.
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