Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. © Kanzlei Jöhnke & Reichow
  • Von Björn Thorben M. Jöhnke
  • 01.10.2019 um 16:51
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Wann tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung konkret ein, wenn es um die Abwehr von Ansprüchen geht? Mit dieser Frage musste sich jüngst der Bundesgerichtshof befassen. Über das Urteil klärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow in seinem Gastbeitrag auf.

Maßgeblich für den Eintritt des Rechtschutzfalls muss der Tatsachenvortrag des Versicherten sein. Denn ansonsten würde die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung von Tatsachen abhängig sein, die sich möglicherweise erst in einem laufenden Versicherungsprozess ergeben, beispielsweise bei einer vermeintlichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese wird ja meist erstmal nur vom BU-Versicherer – anhand von Indizien – behauptet. Am Ende stellt sich dann nach diversen Beweisaufnahmen heraus, dass möglicherweise gar keine vorgelegen hat. Lehnt nun aber der Rechtsschutzversicherer die Deckung aufgrund dessen ab, so geht dieser Umstand zu Lasten des Versicherungsnehmers. Dieses Ergebnis ist unerträglich. Im Umkehrschluss muss natürlich der Versicherungsnehmer dieses auch gegen sich – wie vorliegend – gelten lassen.

Begehrt der Rechtsschutzversicherte also Deckungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen (Passivprozess), so richtet sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Auslösung des Rechtsschutzfalles allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt. Vorliegend also die Geltendmachung der Darlehensforderung. Liegt demnach die Pflichtverletzung in der versicherten Zeit, so steht dem Versicherungsnehmer ein Deckungsanspruch aus seinem Vertrag zu. Liegt die Pflichtverletzung außerhalb der versicherten Zeit – wie hier – dann nicht.

Was ist noch nicht Rechtsschutzversicherten zu raten?

Bevor es also zu einem Versicherungsfall kommt, sollten Interessenten beziehungsweise noch nicht Rechtsschutzversicherte, dringend eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Ebenfalls sollten Versicherungsvermittlern, Kunden den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung frühestmöglich anraten. Denn ist der Versicherungsfall erst eingetreten und hat der Kunde zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung, so muss er Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten selbst bezahlen. Das kann bei Versicherungsprozessen – zum Beispiel bei einem Rechtsstreit in Bezug auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung – sehr kostspielig werden.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu diesem Bereich des Versicherungsrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter https://vermittler-kongress.de/.

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Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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