- Von Manila Klafack
- 01.03.2018 um 11:40
Der Ehemann darf den Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag kündigen, den seine Ehefrau abgeschlossen hat, der aber für das auf den Ehemann zugelassene Fahrzeug gilt. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XII ZR 94/17). Der Entscheidung zugrunde liegt der Paragraf 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Der besagt, dass jeder Ehepartner für den anderen Geschäfte besorgen darf.
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Zum Sachverhalt:
Die Ehefrau (Klägerin) unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Er kündigte die Versicherung mit einem Schreiben vom 22. Dezember 2014 zum 1. Januar 2015. Die Versicherung erstellte einen neuen Versicherungsschein und erstattete die zu viel geleisteten Beträge.
Etwa zehn Monat später wurde das versicherte Fahrzeug bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen rund 13.000 Euro netto. Im Januar 2016 widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkaskoversicherung. Sie verklagte die Versicherung auf Zahlung der Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung plus Anwaltskosten in Höhe von knapp 950 Euro. Doch das erwies sich als vergeblich.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen diese Klage mit Berufung auf den Paragrafen 1357 BGB zurück. Nun blieb auch die Revision der Klägerin vor der höchsten Instanz ohne Erfolg. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.
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