- Von Hannah Dudeck
- 05.06.2020 um 12:14
Was ist geschehen?
Ein Mann stellt sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Fußballplatzes ab. Wenig später fängt das Auto Flammen – vermutlich, weil der Fahrer über einem noch heißen Einweggrill parkte. Das Feuer greift auf ein weiteres Fahrzeug über, das vollständig ausbrennt.
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Der Fahrer des zweiten Autos verlangt von der Kfz-Haftpflicht des anderen Fahrers Schadenersatz. Seinen Schaden beziffert er auf rund 3.640 Euro, den er zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend macht. Die Versicherungsgesellschaft widerspricht, der Brand sei nicht bei Betrieb des Fahrzeugs entstanden.
Das Urteil
Der Fahrer zieht vor Gericht. Das Amtsgericht Saarlouis weist seine Klage zunächst ab. Die Begründung: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand allein auf den Grill zurückzuführen sei. In diesem Fall sei der Versicherer im Recht.
Der Fahrer legt Berufung ein und hat damit vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg (Aktenzeichen 13 S 177/19). Unabhängig davon, ob der Brand durch einen elektrotechnischen Defekt oder allein durch den Einweggrill verursacht wurde, sei dies dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, heißt es in der Urteilsbegründung. Entscheidend sei, dass die ursächliche Gefahr vom ersten Auto ausging. Dass Versicherer für solche Schäden aufkommen müssen, habe auch der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen bestätigt, so die Richter.
Der Kfz-Versicherer muss dem Kläger nun die 3.640 Euro plus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 414 Euro, jeweils plus Zinsen, zahlen. Eine Revision lässt das Gericht nicht zu.
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