- Von Manila Klafack
- 04.03.2019 um 10:18
Die Vollkaskoversicherung muss für einen Schaden aufkommen, bei dem der Sachverhalt zwar im Einzelnen nicht aufgeklärt werden kann, aber feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können. Das zeigt ein aktuelles Urteil.
Online stark, doch die Beratung ist mangelhaft
Regressanspruch der Haftpflichtversicherung gilt nicht in jedem Fall
Was war geschehen?
Ein Versicherungsnehmer möchte von seiner Vollkaskoversicherung Schäden an seiner Toreinfahrt sowie an seinem Auto ersetzt haben. Er gab an, „dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbstständig in Bewegung gesetzt habe“. Er habe versucht, das Auto anzuhalten, sei dabei aber statt auf die Bremse auf das Gaspedal getreten. Daraufhin habe das Fahrzeug einen Torflügel sowie zwei Stützpfeiler zerstört.
Der Versicherer glaubte ihm diesen Hergang nicht und verweigerte die Zahlung. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig urteilten im Sinne des Versicherten (Aktenzeichen 11 U 74/17). Die Schilderung stimme mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht habe.
Außerdem kam der beauftragte gerichtliche Sachverständige zu dem Schluss, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten, und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Das Auto habe sich auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf „N“ gestellten Hebel selbstständig in Bewegung gesetzt.
Der Versicherungsschutz bleibe darüber hinaus auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei seinem Versuch, das Fahrzeug anzuhalten, versehentlich das Gaspedal betätigt habe und so erst gegen das Tor gefahren sei.
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