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  • Von Redaktion
  • 13.07.2015 um 09:20
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Kann ein Autofahrer seinen Wagen nach einem Unfall nicht mehr nutzen, muss ihn der Unfallverursacher beziehungsweise seine Kfz-Versicherung dafür entschädigen – und zwar nicht nur für die Dauer der Reparatur. Das entschied nun das Amtsgericht Hamburg-Harburg.

Was war geschehen?

Ein Brummi-Fahrer hatte einen Unfall verursacht und dabei ein Auto so stark beschädigt, dass der Halter damit nicht mehr fahren konnte. Das Sachverständigengutachten lag drei Tage nach dem Unfall vor. Die Versicherung bekam es am Tag darauf. Gleichzeitig teilte ihr der Autofahrer mit, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne und eine Deckungszusage brauche.

Die Versicherung meldete sich daraufhin nicht. Der Fahrer gab das Auto also zur Reparatur und verlangte einen Nutzungsausfall bis das Auto wieder fahrtüchtig war von jeweils 59 Euro pro Tag.

Die Versicherung leistete zwar, aber nur 590 Euro. Das entsprach der Reparaturdauer, die der Sachverständige in seinem Gutachten angegeben hatte. Der Fahrer zog vor Gericht und verlangte weitere 2.596 Euro plus Rechtsanwaltskosten.

Das Urteil

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg gab dem Mann Recht (Aktenzeichen: 648 C 422/13): Der Nutzungsausfall gelte auch für die Zeit, bis das Gutachten fertig ist. In diesem Fall habe der Autofahrer mit der Reparatur warten dürfen, weil er die Reparaturkosten nicht vorstrecken konnte.

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