- Von Redaktion
- 30.11.2015 um 17:03
Was war geschehen?
Ein Mann war nachts auf einer Autobahn unterwegs. Aufgrund eines Wolkenbruchs durchquerte er eine riesige Wasserlache, die sich über beide Fahrbahnen erstreckte. Obwohl er wegen der widrigen äußeren Bedingungen langsam unterwegs war und nur 40 Stundenkilometer fuhr, drang Wasser ins Auto.
Die Pfütze war tief, das Wasser spritzte so hoch, dass es sowohl in den Motorraum als auch in Scheinwerfer und Blinker eindrang. So kam es zu Kurzschlüssen, die beide Scheinwerfer und Blinker zerstörten. Infolgedessen fielen Steuergeräte aus und die Leuchtweitenregulierung funktionierte nicht mehr.
Versicherung will Rechnung über 2.617 Euro nicht zahlen
Der Mann ließ seinen Wagen in einer Fachwerkstatt für 2.617 Euro reparieren und reichte die Quittung bei seiner Versicherung ein. Die verweigerte jedoch die Zahlung. Ihre Begründung: Zwar seien Überschwemmungsschäden über die Teilkaskoversicherung abgedeckt, von einer solchen könne jedoch keine Rede sein. Eine Überschwemmung läge nur dann vor, wenn ein Gewässer über die Ufer träte.
Das Urteil
Der Versicherte klagte und verlor zunächst. Das Landgericht Bochum gab ihm nun aber doch Recht (Aktenzeichen 9 S 204/14). Die Richter stellten fest, dass eine Überschwemmung immer dann vorliegt, „wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht abfließt oder versickert, sondern auf von sonst nicht von Wasser bedecktem Gelände steht und dieses überflutet“. Daher, so die Richter, muss eine Überschwemmung nicht durch ein über die Ufer getretenes Gewässer entstehen. Das kann eben auch durch starken Regen passieren.
Da der entstandene elektronische Schaden unmittelbar durch das eindringende Wasser entstanden ist, muss die Versicherung die Reparatur- und Rechtsanwaltskosten.
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