E-Bikes werden mittlerweile in allen Segmenten angeboten – auch als E-Mountainbike. © picture alliance / Photoshot
  • Von Manila Klafack
  • 16.09.2021 um 10:00
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:15 Min

E-Bike und Pedelec werden als Begriffe gern synonym verwendet, dabei bestehen große Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Elektrofahrrädern. Was die wichtigsten Unterschiede sind und wie sie sich auf den Versicherungsschutz auswirken, lesen Sie hier.

Umgangssprachlich hat sich für alle Fahrräder mit einem Elektromotor der Begriff E-Bike etabliert. Dabei handelt es sich bei den meisten in Deutschland verkauften Elektrofahrrädern eigentlich um Pedelecs („Pedal Electric Cycle“). Also um Räder, die zwar einen Motor haben, bei denen der Radler aber trotzdem noch in die Pedale treten muss.

Pedelecs bieten nur eine Motorunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. E-Bikes fahren dagegen auch ohne Muskelkraft und gelten grundsätzlich nicht als Fahrrad. Es sind tretunabhängige Elektrofahrräder, bei denen die Geschwindigkeit wie bei einem Mofa mittels Drehgriff am Lenker geregelt wird. Sie dürfen nur mit Zulassung und Führerschein gefahren werden.

Bei den Pedelecs unterscheidet man Modelle mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometern in der Stunde und schnellere Modelle, die sogenannten S-Pedelecs, mit bis zu 45 Kilometern in der Stunde. Ebenso wie E-Bikes handelt es sich bei ihnen rechtlich gesehen nicht mehr um Fahrräder. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

Klassische Pedelecs 

Pedelecs mit einer Unterstützung bis zu 25 km/h und einem maximal 250 Watt starken Motor gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder. Oft sind sie mit einer sogenannten Anfahrhilfe oder Schiebehilfe bis zu 6 km/h ausgestattet. Wird die Höchstgeschwindigkeit erreicht, schaltet der Motor automatisch ab. Wer schneller fahren will, ist auf die eigene Körperleistung angewiesen.

Für ein Pedelec besteht kein Mindestalter, keine Versicherungs- und keine Führerscheinpflicht. Es ist auch kein Mindestalter vorgeschrieben. Allerdings raten Experten, dass Kinder unter 14 Jahren wegen der Eigenarten beim Beschleunigen nicht mit einem Pedelc fahren sollten.

Pedelecs können über die Hausrat- oder eine spezielle Fahrradversicherung versichert werden. Letztere bietet neben Diebstahl auch Schutz gegen weitere Schäden wie Vandalismus, Teilediebstahl oder Verschleiß- und Unfallschäden und ist deshalb gerade für hochwertige Fahrräder empfehlenswert. Verursacht ein Pedelec-Fahrer einen Unfall und kommen dadurch Dritte zu Schaden, springt die private Haftpflichtversicherung ein.

S-Pedelecs 

S-Pedelecs, sogenannte Speed-Pedelecs, mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Motorleistung von maximal 500 Watt gelten anders als klassische Pedelcs als Kleinkrafträder, genau wie E-Bikes. Das bedeutet: S-Pedelecs unterliegen der Kennzeichnungspflicht und sind daher zulassungs- und versicherungspflichtig. Die Räder funktionieren zwar wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet.

Für S-Pedelecs ist außerdem ein Führerschein der Klasse AM (Rollerführerschein) vorgeschrieben, für dessen Erwerb das Mindestalter kürzlich bundesweit von 16 auf 15 Jahre gesenkt wurde. Auch wichtig: S-Pedelecs gehören auf die Fahrbahn, Radwege sind tabu. Bei der Nutzung muss laut Bundesverkehrsministerium ein geeigneter Helm getragen werden. Bis auf weiteres genügt hierzulande (im Gegensatz beispielsweise zu Italien und den Niederlanden) noch ein normaler, für S-Pedelecs zugelassener Fahrradhelm.

E-Bikes

Bei E-Bikes handelt es sich streng genommen um Zweiräder mit Motor, die – anders als Pedelecs – auch dann fahren, wenn man nicht in die Pedale tritt. Wie S-Pedelecs benötigen sie ein Versicherungskennzeichen und somit eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Bei einem E-Bike mit einem Motor bis maximal 25 km/h (Leichtmofa) beträgt das Mindestalter 15 Jahre. Außerdem ist ein Mofaführerschein Pflicht. Ab 25 bis 45 km/h werden E-Bikes wie Kleinkrafträder eingestuft. Wie bei den S-Pedelecs muss der Fahrer auch hier mindestens 15 Jahre alt sein und einen Führerschein der Klasse AM besitzen. Für diese schnellere Variante gilt außerdem Helmpflicht (Mofa- oder Motorradhelm), und Radwege dürfen auch dann nicht befahren werden, wenn sie für E-Bikes freigegeben sind. Die Alkoholgrenze ist dieselbe wie beim Führen eines Pkw (0,5 Promille bziehungsweise 0,3 Promille bei Unfall).

Wichtig zu wissen: Mit einem Pkw-Führerschein (Klasse B) ist die Fahrerlaubnis für alle Elektrofahrräder abgedeckt.

autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content