Über 400 auf dem Tacho: Der Millionär Radim Passer hat sich dabei gefilmt, wie er mit seinem Supersportwagen Bugatti Chiron über die A2 rast. © Screenshot Youtube; "Bugatti Chiron on Autobahn - 417 KPH (GPS) On-Board CAM | POV GoPro"
  • Von Lorenz Klein
  • 25.01.2022 um 16:58
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 04:25 Min

Ein tschechischer Millionär braust mit 417 Kilometer pro Stunde über eine deutsche Autobahn – und im Netz wird diskutiert, ob die Aktion kühn war oder einfach nur dumm. Die Polizei ermittelt nun gegen den Mann – und ein Anwalt klärt darüber auf, wann dem Fahren ohne Tempolimit Grenzen gesetzt sind.

Das könnte durchaus der Fall sein, meint Solmecke und verweist auf Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“, heißt es dort. „Kann man über 400 Stundenkilometer ständig beherrschen?“, fragt Solmecke. „Das OLG Koblenz sagt: Über 200 kann man schon nicht mehr ständig beherrschen, insofern muss man wohl sagen bei über 400 Sachen verstößt man schon gegen Paragraph 3 der Straßenverkehrsordnung.“

Zudem handle es sich beim Paragraphen 3 um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, erklärt der Anwalt. Im Klartext: Es muss nicht mal eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, um die rasende Fahrt zu ahnden. Allerdings müssten dann die Behörden Passer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht beherrschen konnte – und das sei schwierig.

Was es mit „Verbotenen Kraftfahrzeugrennen“ auf sich hat

Dann gebe es aber noch den Paragrafen 315 C, „den unser Verkehrsminister hier ziehen könnte, wenn er denn den Tschechen dran kriegen möchte“, wie es Solmecke ausdrückt: „Gefährdung des Straßenverkehrs“. Vielleicht würde Passer aber dann wie folgt dagegen argumentieren: Es war doch eine lange und übersichtliche Gerade, auf der er gefahren sei. „Andererseits“, entgegnet Solmecke, „unübersichtlich wird es ja auch dann, wenn ich sehr, sehr schnell fahre, also die Geschwindigkeit bedingt dann ja, dass es nicht mehr übersichtlich ist.“ Und aus Sicht des Rechtsexperten käme vielleicht sogar noch Paragraf 315 d (3) Strafgesetzbuch ins Spiel: „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“.

„Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

„Da ist natürlich die Frage: War er da rücksichtslos, ja, grob verkehrswidrig unterwegs? Schon wieder schwieriger.“ Solmeckes Fazit: Es gebe ein paar Normen, um Passers Abenteuer-Fahrt zu sanktionieren, „aber ganz ehrlich auch nicht allzu viele, denn wir haben nur mal offene Straßen und hier kann man erst mal so schnell fahren, wie man will“. Allerdings meine er, dass die Behörden im Falle des Bugatti-Fahrers „etwas machen“ könnten. Und das scheint ja auch nun der Fall zu sein. Pfefferminzia bleibt dran (rein bildlich gesprochen).

autorAutor
Lorenz

Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content