- Von Redaktion
- 03.05.2016 um 15:01
Große Unterschiede bei grober Fahrlässigkeit
Gravierende Unterschiede, die weitreichende Konsequenzen haben, finden sich unter der Klausel „Einwand der groben Fahrlässigkeit“. Das heißt, im Schadensfall könnte der Versicherer dem Versicherten einen Teil der Schuld zusprechen und seine Leistungen kürzen. Verzichtet der Versicherer auf die Klausel, geht das nicht. Auch wer den Diebstahl seines Motorrads grob fahrlässig ermöglicht, bekommt oft kein Geld.
Möchten Kunden für diesen Fall vorsorgen, sollten sie darauf achten, dass nur Alkohol und Rauschmittel vom Versicherer als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Andere Versicherer führen in ihren Vertragsbedingungen lediglich den Passus „gesetzlicher Standard“.
Ruheversicherung außerhalb der Saison
Was viele nicht wissen: Außerhalb der Saison besteht eine Ruheversicherung. Ist das Fahrzeug ordnungsgemäß untergebracht, greift für diese Zeit der Schutz der Haftpflicht- und der Teilkaskoversicherung – obwohl kein Beitrag anfällt. Ist der Halter im Besitz einer Kaskoversicherung, ist sein Fahrzeug auch im Winter gegen Diebstahl, Feuer, Marderbisse, Sturm und Hagel versichert.
Wenn das schöne Wetter dann wieder lockt, sollte jeder Fahrer, der nicht im ADAC ist, einen Schutzbrief mit der Versicherung abschließen, empfiehlt Makler Hofmann, sonst wird’s unbequem, sollte die Maschine streiken.
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