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  • Von Redaktion
  • 03.12.2014 um 16:03
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Am 30. November eines jeden Jahres ist die reguläre Wechselfrist für Kfz-Versicherungen verstrichen. Dabei gibt es auch für Spätzünder die Chance, sich jetzt noch einen günstigeren Versicherungstarif zu sichern. In welchen Fällen Kunden ein Sonderkündigungsrecht haben, lesen Sie hier.

Versicherung erhöht den Grundbeitrag

Sollte Ihre Versicherung den Grundbeitrag erhöht haben, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Da sich viele Typ- und Regionalklassen verändert haben, ergibt sich für viele Kunden, die den 30. November 2014 verpasst haben, noch Handlungsspielraum.

Vorsicht ist an dieser Stelle geboten, wenn Sie wegen einer Anpassung der Schadenfreiheitsklasse beispielsweise aufgrund eines Schadens einen höheren Beitrag zahlen müssen. Diese Erhöhung ist nicht vom Sonderkündigungsrecht betroffen.

Versicherung hat einen Schaden reguliert

Allerdings haben auch Personen, deren Schadenfreiheitsklasse sich verändert, einen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht. Das liegt aber nicht an der Erhöhung des Beitrags. Es ergibt sich aus dem bei Sachversicherungen üblichen Kündigungsrecht, welches besagt, dass beide Parteien nach einem Schaden das Recht zur ordentlichen Kündigung haben.

Aufpassen müssen Kfz-Versicherte bei Schäden, die mitunter mehrere Monate oder beinahe ein ganzes Jahr her sind. Hier kann ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs) helfen, um Klarheit über die einzuhaltenden Fristen zu erlangen. Die AVBs haben Sie bei Abschluss des Vertrags erhalten. Anderenfalls hilft eine Suchanfrage bei Google, um sich die Unterlagen zuzulegen.

Versicherung kürzt ohne Ausgleich Leistungen

Sollte Ihre Versicherung versicherte Leistungen zusammenstreichen und Ihnen dafür keine Anpassung der Prämie anbieten – das passiert aber selten –, haben Kunden auch ein Sonderkündigungsrecht. Vorsicht ist dabei geboten, wenn man selbst die Tariflinie gewechselt hat. Hier besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Grundsätzlich hat jeder Versicherte bei Eintritt des Sonderkündigungsrechts die Möglichkeit binnen Monatsfrist von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die Kündigung muss schriftlich – also per Fax oder Post – erfolgen. Es empfiehlt sich, hierbei den Faxbericht oder den Einschreiben-Rückschein zu behalten, um den fristgemäßen Eingang nachweisen zu können.

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