- Von Achim Nixdorf
- 07.12.2021 um 16:23
Gelegenheit macht Diebe. Das gilt ganz besonders für die dunkle Jahreszeit, in der Kriminelle ein geringeres Risiko haben, erwischt zu werden. Auch Fahrraddiebe haben jetzt wieder Hochkonjunktur. Sie brechen in Keller und Schuppen ein oder schlagen auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu. Laut aktueller Polizeistatistik wechseln täglich über 700 Zweiräder unfreiwillig ihren Besitzer. Betroffene sollten schnell handeln.
Diebstahl bei der Polizei anzeigen
Wem das eigene Fahrrad gestohlen wurde, der sollte den Diebstahl umgehend bei der Polizei anzeigen. Vielfach geht das bereits online. Dabei ist es wichtig, für den Eigentumsnachweis alle Daten parat zu haben. Dazu gehören der Kaufbeleg sowie die Serien- beziehungsweise Rahmennummer – am besten auch eine genaue Beschreibung des Rads sowie Fotos und die Codierung (falls vorhanden). Sehr hilfreich kann hierbei ein Fahrradpass sein, der bereits alle wichtigen Informationen enthält. Solche Pässe sind bei Fahrradhändlern, der Polizei und bei Versicherungen erhältlich. Tipp: Den polizeilichen Fahrradpass gibt es inzwischen auch als App.
Diebstahl der Versicherung melden
Nach der Polizei sollte so schnell wie möglich auch die Versicherung über den Diebstahl informiert werden. Auch hier sind wieder alle Daten und Eigentumsnachweise vorzulegen. Dazu gehört auch die Diebstahlanzeige der Polizei, mit der überhaupt erst ein Versicherungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Wichtig: Damit die Versicherung bei Diebstahl leistet, muss das Rad stets durch ein verkehrsübliches Schloss gesichert sein – auch wenn die Nutzung nur kurzfristig unterbrochen wird (zum Beispiel zum Einkaufen). Dasselbe gilt, wenn das Fahrrad in einem Raum abgestellt wird, der von mehreren Personen genutzt wird. Manche Versicherer stellen auch Mindestanforderungen an das verwendete Schloss und die Art der Sicherung (etwa in Verbindung mit einem festen Gegenstand). Hier lohnt es sich, die Bedingungen genau zu lesen.
So ist ein Fahrrad versichert
Wird ein Fahrrad am Versicherungsort aus verschlossenen Abstellräumen, Kellern oder Wohnungen gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden. Meist ist jedoch die offene Straße der Tatort. Schutz vor sogenannten einfachen Diebstählen im öffentlichen Raum bietet gegen Mehrbeitrag nur eine Zusatzklausel in der Hausratpolice.
Auf der sicheren Seite ist, wer eine separate Fahrradversicherung abgeschlossen hat. Eine solche Police beinhaltet nicht nur einen uneingeschränkten Schutz gegen Diebstahl, sondern übernimmt unter anderem auch die Reparaturkosten bei Vandalismus, Verschleiß oder einem Unfall. Hinzu kommt, dass in der Regel auch fest mit dem Fahrrad verbundene Teile wie Lenker, Fahrradkorb oder Fahrradanhänger gegen Diebstahl mitversichert sind. Bei E-Bikes gehört auch der abgeschlossene Akku dazu. Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör ist versichert, sofern es zum alltäglichen Gebrauch des Fahrrads dient. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Fahrradhelme oder Packtaschen.
Das zahlt die Versicherung bei Diebstahl
Wird das Fahrrad nicht explizit in der Hausratversicherung mitversichert, zahlt diese bei Diebstahl nur bis zu einer bestimmten Entschädigungshöchstgrenze von zum Beispiel ein bis zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme. Bei einer über 50.000 Euro abgeschlossenen Hausratversicherung entspricht das einem Betrag von maximal 500 bis 1.000 Euro. Für ein hochwertiges Rad ist das schnell zu wenig.
Die Versicherungssumme bei einer Fahrradversicherung bezieht sich dagegen immer auf den Kaufpreis des versicherten Fahrrads. Bei einem Diebstahl wird dieses dann zum Neuwert erstattet.
Wenn das Diebesgut wieder auftaucht
Es kommt eher selten vor, dass gestohlene Räder wieder auftauchen. Falls aber doch, ist das der Versicherung unverzüglich zu melden. Der Versicherte hat dann die Wahl: Entweder zahlt er die Entschädigungssumme zurück oder er stellt das wiedergefundene Diebesgut der Versicherung zur Verfügung. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nur für eine gewisse Frist, die in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben ist. Lässt der Besitzer diese Frist verstreichen, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Dieser kann dann entscheiden, ob er das Fahrrad nimmt oder die Entschädigung zurückverlangt.
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