- Von Manila Klafack
- 14.03.2018 um 09:05
Mit dem März und dem langsamen Erwachen der Natur zieht es auch die Menschen wieder nach draußen. Ob Motorradfahrer, Radler, Läufer oder eben auch Camper – jetzt beginnt endlich wieder die Saison. Über 2.900 Campingplätzen mit 220.000 Stellplätzen warten laut Datenportal Statista darauf, in den kommenden Monaten wieder bevölkert zu werden. Im vergangenen Jahr zählten die Statistiker 31,5 Millionen Übernachtungen auf deutschen Campingplätzen.
Vor allem die Dauercamper richten es sich in ihrem zweiten Zuhause nun wieder ein. Wie weit sie dabei gehen dürfen, regeln hauptsächlich die jeweiligen Ordnungen der Plätze. Die tierischen Familienmitglieder dürfen meist mit ins Feriendomizil reisen. Allerdings gilt auf den meisten Campingplätzen Leinen- und Käfigpflicht und die Überbleibsel der Gassi-Runde sind selbstverständlich immer zu entfernen.
Neben diesen einfachen Regeln können Dauercamper etwa in Mobilheimen jedoch auch zu anderen Pflichten herangezogen werden – beispielsweise zur Zahlung der Zweitwohnsitzsteuer. Denn aufgrund ihrer Ausstattung können sie Wohnungen im zweitwohnungssteuerrechtlichem Sinn sein und daher entsprechend veranlagt werden, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (Aktenzeichen Az.: 2 A 186/15).
Dort hatte der Bewohner eines Mobilheims gegen den Bescheid der Gemeinde zur Zahlung der Zweitwohnsitzsteuer aufgrund einer entsprechenden Satzung geklagt. Er führte an, dass das theoretisch bewegliche Mobilheim über keine Heizung verfügt und nicht winterfest sei. Daher könne es nicht mit einer klassischen Wohnung gleich gesetzt und daher auch keine Steuer veranschlagt werden. Die Klage wurde abgewiesen.
Unter anderem führte das Gericht an, dass der Kläger seine Hauptwohnung in einer Stadt unterhalte und den Steuertatbestand der Gemeindesatzung erfülle. Denn er sei Inhaber eines Mobilheims, über das er zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen könne. Zudem unterscheide sich die Ausstattung nicht wesentlich von der einfacher Ferienhäuser. Dabei sei es unerheblich, dass es theoretisch beweglich sei, da es ortsfest genutzt würde.
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