- Von
- 04.08.2017 um 17:12
In der Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen soll sich während der Vertragslaufzeit die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz ausrichten. Dieser orientiert sich an den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen.
Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank finde man bei einer entsprechenden Suche aber keinen einzigen Treffer dazu, dafür aber viele andere Zinssätze.
Generali setzt bei Privatrenten den Rotstift an
Kanada diskutiert über ein Provisionsverbot
„Es bleibt daher unklar, welche Zinssätze konkret gemeint sind. Diese Zinsanpassungsklausel ist deshalb intransparent und damit rechtswidrig“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Aber es gibt noch einen Stein des Anstoßes:
Die Kreissparkasse Tübingen soll in ihrem Preisverzeichnis eine festgelegte negative Grundverzinsung für den Riester-Vertrag in Höhe von aktuell minus 0,5 Prozent aufführen. Auch das hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg für rechtswidrig.
Denn eine negative Verzinsung sei mit dem Grundgedanken einer Geldanlage nicht vereinbar. Das gelte insbesondere für Altersvorsorgeverträge.
„Dass Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen nun ein Entgelt einzufordern, zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren