Ulrike Specht ist Rechts- und Fachanwältin für Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht der Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg. © Martin Winkel
  • Von Redaktion
  • 25.03.2019 um 09:49
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:25 Min

Viele wechselwillige Ausschließlichkeitsvertreter fragen sich, wie sie erworbenes Wissen weiterverwenden dürfen, wenn sie sich als Makler selbstständig machen wollen. Denn: Über Jahre hinweg aufgebaute Kundenbeziehungen sind ein wichtiges soziales Startkapital. Hier erfahren Sie, was rechtlich möglich ist – und was besser unterlassen werden sollte.

Aller Anfang ist bekanntlich schwer: Ohne die Kontaktdaten aus dem Vertreterbetrieb ist der Einstieg als Makler schwierig. Einfach Mitnehmen kann der ausscheidende Mitarbeiter „seine“ Kunden nicht. Denn der Vertreter hat aus rechtlicher Sicht – im Gegensatz zum Makler – keine eigenen Kunden. Er betreut lediglich Kunden des Versicherers – auch wenn Vertreter das nach jahrzehntelanger Betreuung, einhergehend mit dem Aufbau eines persönlichen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, oft anders sehen.

Vertrag und Gesetz setzen für einen Wechsel klare Regeln. Bevor der neugebackene Makler durchstarten kann, muss er erstmal den Absprung aus dem Vertreterjob organisieren. Ulrike Specht, Rechts- und Fachanwältin für Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht der Anwaltskanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg, vertritt vorrangig Makler und Vermittler und empfiehlt, zunächst den Vertretervertrag zu kündigen. Specht erklärte auf der Münchener Makler- und Mehrfachagentenmesse des Maklerpools Fonds Finanz am 19. März in München, wie es richtig geht.

Die Kündigung kann entweder ordentlich und außerordentlich ausgesprochen werden. Nach der ordentlichen Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Die Frist richtet sich gestaffelt nach der Dauer des Vertreterverhältnisses und beträgt meist mehrere Monate. Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung braucht es hingegen einen wichtigen Grund. Eine gesetzliche Definition „wichtiger“ Gründe gebe es nicht, erklärte Specht – lediglich die nicht weiter ausgeführte Anforderung, dass es „nicht zumutbar“ sein müsse, den Ablauf der Kündigungsfirst abzuwarten. Als unzumutbar könnten beispielsweise dauerhafter Ausfall der IT oder mehrfach versäumte Provisionszahlungen des Versicherers gelten, so Specht.

Versicherer machen Vertreter nach Kündigung das Leben schwer

Denkbar sei auch eine außerordentliche Kündigung der ordentlichen nachzulegen, um schnell aus dem Vertrag herauszukommen. Denn oft würden Versicherer bei scheidenden Vertretern „die Daumenschrauben anziehen“ und beispielsweise höhere Stornoreserven veranschlagen und Provisionszahlungen einbehalten. Dies sei zwar nur mit expliziter Regelung im Vertretervertrag zulässig, doch in der Praxis komme es auch ohne solcher Vereinbarungen immer wieder dazu. Specht empfiehlt, sich vor einer außerordentlichen Kündigung immer mit einer Abmahnung des kündigungswürdigen Umstands abzusichern. Stelle der Versicherer dann das vertragswidrige Verhalten ab, sei eine außerordentliche Kündigung allerdings nicht mehr ratsam, schränkte Specht ein.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content