- Von Fabian von Löbbecke
- 07.05.2019 um 09:00
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat eine lange in Vergessenheit geratene Variante der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu neuem Leben erweckt: die Entgeltumwandlung mit Riester, geregelt unter anderem in § 10a Einkommensteuergesetz (EStG). Hier sparen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente – im Gegensatz zur steuerfreien Entgeltumwandlung nach Paragraf 3 Nr. 3 EStG – aus dem Netto-Gehalt an. Neu ist: In der Leistungsphase ist die Rente aus einer Riester-bAV seit Inkrafttreten des BRSG abgabenfrei.
HDI bAV-Expertenforum 2019 – so können Sie dabei sein
„Für den Vertrieb ist das eine Steilvorlage“
Erste bAV, die sich allen Lebensphasen flexibel anpasst
Damit stehen Arbeitnehmern in der bAV nun zwei Fördertöpfe zur Verfügung. In welchem Topf „mehr drin“ ist, hängt beispielsweise von der Einkommenshöhe und der Kinderzahl ab – und damit von Faktoren, die sich im Lauf des Lebens mehrmals ändern können. Statt sich einmal festzulegen, sollten Arbeitnehmer einen Tarif wählen, mit dem sie jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen können. Genau das ermöglicht HDI als einziger Lebensversicherer am Markt mit den Direktversicherungen TwoTrust Selekt und TwoTrust Kompakt. Die Tarife sind jetzt im Rahmen der Entgeltumwandlung sowohl nach Paragraf 10a EStG als auch nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG förderfähig. Der Kunde kann – je nach Lebensphase und finanzieller Situation – zwischen beiden Förderwegen flexibel hin- und herschalten. Es ist sogar möglich, die laufende Prämie aufzusplitten und beide Fördertöpfe gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Mitarbeiter während der gesamten Ansparphase jederzeit die höchstmögliche Förderung nutzen.
Auch die Arbeitgeber profitieren. Sie sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, allen Mitarbeitern, die Anspruch auf Entgeltumwandlung haben, auch die Riester-Förderung anzubieten. Mit HDI können sie beide Pflichten auf einen Schlag erfüllen. Das schafft Rechtssicherheit und hält die bAV-Vertragslandschaft im Unternehmen übersichtlich.
Infokasten
Grundsätzlich kein Arbeitgeberzuschuss in der Riester-bAV
Mit dem BRSG hat der Gesetzgeber in der bAV auch einen obligatorischen, 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Er gilt seit Anfang 2019 für neue und ab 2022 zusätzlich für bestehende bAV-Verträge. Ziel der Regelung ist, dass Arbeitgeber sich an der Entgeltumwandlung nicht „bereichern“, sondern eingesparte Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in die bAV ihrer Mitarbeiter investieren. Nutzen Angestellte die Riester-bAV, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zuschuss leisten – schließlich spart er auch keine Sozialabgaben ein. Eine Ausnahme gilt, wenn für die steuerfreie Entgeltumwandlung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG ein Zuschuss von mehr als 15 Prozent vereinbart ist. Der übersteigende Teil gilt als freiwillig, weil er über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Deshalb steht der Zuschuss auch Nutzern der Riester-bAV zu.
Hohe Zulagen für viele Arbeitnehmergruppen
bAV mit Riester-Förderung lohnt sich für alle Angestellten, besonders für Spitzenverdiener, für Bezieher niedrigerer Einkommen (einschließlich Minijobber und Teilzeitkräfte), für Eltern von kindergeldberechtigtem Nachwuchs und aufgrund des Berufseinsteiger-Zuschusses für junge Berufstätige. Die Grundzulage wurde kürzlich auf 175 Euro pro Jahr erhöht, für ab 2008 geborenen, kindergeldberechtigten Nachwuchs gibt es je 300 Euro, für Berufseinsteiger darüber hinaus einmalig 200 Euro. Den Kontakt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hält HDI. Dem Arbeitgeber entsteht dadurch keinerlei administrativer Aufwand. Ob ein Wechsel der Förderung vorteilhaft wäre, können Arbeitnehmer bei Bedarf selbst ermitteln. Dazu stellt HDI mit dem bAV FörderFinder ein selbsterklärendes Online-Tool zur Verfügung.
Wie schätzen Sie das Potenzial der Riester-Förderung in der bAV ein? Teilen Sie uns Ihre Meinung gerne hier in unserer Kurz-Umfrage mit.
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