- Von Juliana Demski
- 13.10.2020 um 17:34
Viele Versicherungsvermittler schlossen erst im Jahre 2007 ihre Vermögensschadenhaftpflichtpolice (VSH) ab – denn damals wurde sie erstmals zur Pflicht. Doch wer denkt, seitdem vor jeglicher Haftung sicher zu sein, der irrt, wie die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SDV) berichtet. Der Grund: Ansprüche auf Schadenersatz wegen Falschberatung verjähren unter Umständen erst nach 30 Jahren.
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Grundsätzlich verjähre ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Vermittler nach drei Jahren, heißt es in einer Pressemitteilung der SDV. Die Frist beginne, wenn der Anspruch entstehe und der Geschädigte davon Kenntnis bekomme. Daneben gebe es Verjährungshöchstfristen von 10 oder 30 Jahren, die nicht berücksichtigten, wann der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt habe. Die Frist von 10 Jahren beginne bei der Entstehung des Schadens. Die Frist von 30 Jahren beginne indes mit der fehlerhaften Handlung oder Pflichtverletzung – also meist mit dem Zeitpunkt einer Falschberatung. Diese 30-Jahre-Frist gelte, solange aus dem Verstoß noch kein Schaden entstanden sei, erklärt die SDV.
Wenn also der Zeitpunkt der Falschberatung vor dem Versicherungsbeginn der VSH gelegen habe, dann bestehe für einen späteren Schaden daraus kein Versicherungsschutz – und zwar auch dann nicht, wenn der Schadenseintritt selbst innerhalb des versicherten Zeitraums liege. Das bedeute im Klartext: „Alle Versicherungsvermittler, die bereits vor Beginn der Versicherungspflicht tätig waren, aber eine VSH erst ab dem Jahr 2007 abgeschlossen haben, müssen sämtliche Schäden aus einer fehlerhaften Beratung und Vermittlung selbst tragen“, erklärt die SDV. Es bestehe in dieser Konstellation kein Versicherungsschutz aus der bestehenden Haftpflichtpolice.
Diese Information verdeutlicht die SDV anhand eines Beratungsbeispiels:
„Vergisst ein Versicherungsvermittler beispielsweise bei der Versicherung eines Gebäudes die Versicherung gegen Sturmschäden mit zu beantragen, und 25 Jahre nach Beginn des Versicherungsvertrags tritt ein Sturmschaden ein, wäre der fehlerhafte Antrag der Zeitpunkt der Pflichtverletzung beziehungsweise des Verstoßes. Die 30-jährige Verjährungsfrist würde fünf Jahre nach dem Schadeneintritt enden, also früher als die zehnjährige Frist, die mit dem Schadeneintritt (Sturmschaden) beginnt, sodass hier die maximale 30-jährige Gesamtverjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Hat der Vermittler in diesem Fall nicht bereits seit mindestens 25 Jahren eine VSH, ist er in diesem Beispiel für den alten Haftungsfall nicht versichert, und der Anspruch des Kunden ist noch nicht verjährt.“
„Wir befürchten, dass viele Vermittler gar nicht wissen, wie lange sie für mögliche Fehler theoretisch noch haften müssen“, fügt Christian Sünderwald, geschäftsführender SDV-Vorstand, hinzu. „In der Praxis passiert es selten, dass ein so lange zurückliegender Fehler noch zu Ansprüchen führt. Aber bei demjenigen, den es trifft, kann es die Existenz kosten.“ Es gebe aber einen Ausweg aus der Deckungslücke, heißt es in der SDV-Pressemitteilung weiter. Mithilfe einer Rückwärtsversicherung könnten sich Vermittler auch nachträglich noch vor potenziellen Schadenersatzansprüchen schützen.
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