Peter Schwark © GDV
  • Von Redaktion
  • 08.10.2015 um 11:46
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Das Bundesfinanzministerium will den Garantiezins für diejenigen Versicherer abschaffen, die ab 2016 unter die neuen Eigenkapitalvorschriften Solvency II fallen. Der Branchenverband GDV hält von diesen Plänen rein gar nichts.

Der Entwurf des Bundesfinanzministerium sieht unter anderem vor, dass der für Lebensversicherer in Deutschland geltende Höchstrechnungszins Anfang 2016 aufgehoben werden soll (wir berichteten).

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sieht die Pläne des Bundesfinanzministeriums kritisch. „Zur Gewährleistung langlaufender Lebensversicherungsprodukte mit Zinsgarantien, die nicht gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert sind, ist auch in Zukunft eine Vorgabe für den höchstzulässigen Rechnungszins nötig“, sagt Peter Schwark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des GDV. Gleichzeitig weist Schwark darauf hin: „Garantieleistungen für bestehende Lebensversicherungsverträge wären von einer Abschaffung des Höchstrechnungszinses nicht betroffen.“

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Auch für Neuverträge können die Lebensversicherer dann weiter garantierte Leistungen zusichern. Die Garantie kann sich jedoch von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. Bislang hat der Höchstrechnungszins eine kalkulatorische Obergrenze definiert, aus der die Unternehmen ihre Leistungszusagen abgeleitet haben. Diese einheitliche Obergrenze könnte dann wegfallen, was dem GDV nicht gefällt.

Was ist der Höchstrechnungszins?

Bei der klassischen Lebensversicherung garantieren die Unternehmen ihren Kunden für die gesamte Vertragsdauer die vertraglich vereinbarten Leistungen, etwa lebenslange Rentenzahlungen. Um diese Garantien für mehrere Jahrzehnte oder eben auch lebenslang erfüllen zu können, wurden für jeden Vertrag Reserven in Form von Deckungsrückstellungen gebildet. Der Höchstrechnungszins legt dabei den Zinssatz fest, den Versicherungen für die Berechnung der Deckungsrückstellungen maximal zugrunde legen dürfen. Er stellt eine Obergrenze dar, die nicht überschritten werden darf. Der bei Vertragsabschluss gültige Höchstrechnungszins bleibt für die gesamte Laufzeit des Vertrags unverändert. Bisher wurde der Höchstrechnungszins durch das Bundesfinanzministerium festgelegt.

Was ändert sich?

Mit Einführung des neuen Regulierungssystems Solvency II, das ab dem 1. Januar 2016 für alle Versicherungsmärkte in Europa gilt, soll es keine starren, quantitativen Grenzen mehr bei den Kapitalanlagen geben. Vielmehr sollen Versicherer ihre vorhandenen und die zum sicheren Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenmittel aus Risikomodellen und Marktwerten herleiten.

Analog dazu könnte mit dem Höchstrechnungszins die explizite, quantitative obere Schranke für alle Lebensversicherer bei der Garantiebewertung entfallen. Das Bundesfinanzministerium könnte künftig keine Festlegung mehr zum Höchstrechnungszins treffen.

Was bedeutet das?

Eine Aufhebung des Höchstrechnungszinses würde nicht das Ende von Garantien bedeuten. Auch zukünftig könnten die Lebensversicherer Leistungen verbindlich zusichern. Die Höhe der Garantie würde sich jedoch von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. Das heißt: Unternehmen könnten auch weiter klassische Produkte kalkulieren. Sie könnten sogar höhere Garantiezinsen versprechen als bisher, wenn ihre Eigenmittel das zulassen.

Welche Verträge wären von einer Abschaffung des Höchstrechnungszinses betroffen?

Für Altkunden und bestehende Garantiezusagen würde sich nichts ändern. Eine mögliche Abschaffung des gesetzlich vorgeschriebenen Höchstrechnungszinses würde die Lebensversicherungsverträge betreffen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens neu abgeschlossen werden.

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