- Von Lorenz Klein
- 11.04.2018 um 14:53
Die Finanzsaufsicht Bafin hat beim Thema Run-off in der Lebensversicherung alles im Griff – dieser Gesamteindruck stellt sich zumindest ein, nachdem man sich die Stellungnahme der Bundesregierung zu einer kleinen Anfrage der FDP durchgelesen hat (Drucksache 19/1514). Mehrere Liberale aus der Bundestagsfraktion wollten mit ihrer Anfrage in Erfahrung bringen, wie die Bundesregierung die jüngsten Vorgänge in Sachen Run-off bewertet.
„Statt Klarheit beim Unternehmen einzufordern, beschimpfen uns nun einige DVAG-ler“
Hintergrund: Einige Lebensversicherer sind dazu übergegangen oder tragen sich mit dem Gedanken, Teilbestände an spezialisierte Abwicklungsplattformen, so genannte Run-Off-Plattformen, zu übertragen. Dies hatte die Debatte darüber befeuert, ob Kunden von einem Verkauf ihres Vertrags an jene Plattformen, Nachteile zu befürchten hätten.
Die 25 Antworten des federführenden Finanzministeriums auf die Anfrage der FDP lesen sich dann aber eher wie eine Entwarnung. Der Tenor des Papiers ist wohlwollend – etwa, wenn es um die Aufzählung der Vorteile von Run-Off-Plattformen geht. Darüber hinaus verweist das Ministerium vielerorts auf die bestehende Gesetzeslage, wodurch die Rechte der Versicherten gewahrt blieben – und dann gibt es ja auch noch die Bafin, die den Bestandskäufern auf die Finger schaut, so der Eindruck.
Wir haben die wichtigsten Antworten der Bundesregierung auf die Fragen der FDP-Parlamentarier im Folgenden im Wortlaut zusammengefasst.
Wie viele Lebensversicherungsgesellschaften betreiben nach Kenntnis der Bundesregierung kein Neugeschäft mehr?
Neun Lebensversicherer lösen kein Neugeschäft mehr ein.
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Lebensversicherungen mit welchem Beitragsvolumen bereits in Run-Off-Plattformen übertragen wurden?
In den Jahren 2013 bis 2017 wurden fünf Lebensversicherungsunternehmen von einer Run-Off-Plattform erworben und ein Bestand auf eine Run-Off-Plattform übertragen. Im Geschäftsjahr 2016 betrugen die verdienten Bruttobeiträge dieser Versicherungsbestände 1,6 Milliarden Euro. Dies entspricht 1,9 Prozent der verdienten Bruttobeiträge der Lebensversicherungsbranche.
Wie viele Run-Off-Plattformen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?
Es sind drei Run-Off-Plattformen im Bereich der Lebensversicherung tätig.
Wie viele Anfragen zur Übertragung von Versicherungsbeständen auf Run-Off-Plattformen liegen der Bafin vor?
Derzeit liegt der Bafin kein entsprechender Antrag vor.
Wie bewertet die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung des Marktanteils von Run-Off-Plattformen im Versicherungsgeschäft?
Zur zukünftigen Entwicklung des Marktanteils liegen der Bundesregierung keine gesicherten Prognosen vor.
Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung bei Run-Off-Plattformen?
Bei entsprechender Größe können Run-Off-Plattformen Versicherungsbestände effizient und kostengünstig verwalten, zumal keine Vertriebskosten anfallen. Auch in der Kapitalanlage können sich wegen des fehlenden Neugeschäfts Vorteile ergeben, weil die Bestandsentwicklung und die künftigen Ein- und Auszahlungen genauer prognostiziert werden können. Nachteile für Run-Off-Plattformen könnten sich daraus ergeben, dass der Betrieb zu teuer wird, wenn das Bestandsvolumen zu klein geworden ist.
Wie werden die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Übertragung von Beständen auf Run-Off-Plattformen gesichert?
Die Übertragung von Beständen auf einen anderen Lebensversicherer (einschließlich einer Run-Off-Plattform) bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Die Genehmigung ist nach Paragraf 13 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauerhaft erfüllbar dargetan sind.
Möchte eine Run-Off-Plattform ein Lebensversicherungsunternehmen erwerben, wird ein aufsichtsrechtliches Inhaberkontrollverfahren durchgeführt. Die Versicherungsaufsicht kann die Transaktion unter anderem dann ablehnen, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerber zuverlässig ist, ob die Belange der Versicherten gewahrt sind oder ob der Lebensversicherer nach der Transaktion weiterhin den Aufsichtsanforderungen genügen kann. Der Lebensversicherer unterliegt auch nach dem Erwerb weiterhin der Versicherungsaufsicht; die Regulierung bleibt für ihn unverändert.
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