- Von Andreas Harms
- 10.06.2022 um 09:23
Jetzt ist es von höchster Stelle verkündet: Vermittler nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung (GewO) brauchen weiterhin nicht zwingend zu ermitteln, wie ihre Kunden zum Thema Nachhaltigkeit stehen. Das gibt der Finanzdienstleister-Verband Votum bekannt und bezieht sich dabei auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die habe man zusammen mit weiteren Vermittlerverbänden wie dem AfW erwirkt. Die Pflicht, Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen, soll ab 2. August 2022 greifen. Für 34f-ler gilt das aber somit nicht.
Votum-Vorstand Martin Klein erklärt:
„Im Austausch mit dem BMWK hat man uns nun offiziell bestätigt, dass die maßgebliche Delegierte Verordnung 2017/565 in der ab August geltenden Fassung ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss und keine direkte Anwendung auf Paragraf-34f-Vermittler findet. Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung, FinVermV, die zwar auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung verweist, führt nicht zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen, da es sich nach Auskunft des BMWK um einen starren Verweis auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294 handelt und somit spätere Änderungen der Verordnung nicht durch die Verweisung erfasst sind.“
Allerdings, so der Verband weiter, hofft man im Ministerium, dass die Vermittler ihre Kunden freiwillig nach deren Nachhaltigkeitsvorlieben fragen. Jedoch erwartet Klein nicht, dass es dabei bleibt. „Wir gehen aufgrund ergänzender Informationen davon aus, dass es bei diesem Appell zur Freiwilligkeit nicht bleiben wird, sondern der Gesetzgeber aktiv werden muss“, so Klein weiter.
Dabei bezieht er sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Finanzmarktrichtlinie Mifid II. Mitgliedsstaaten, die die sogenannte Bereichsausnahme nutzen, müssen demnach für die ausgenommenen Personen die gleichen Wohlverhaltensregeln ansetzen wie für Wertpapierfirmen. Heißt also übersetzt: Eigentlich gilt für 34f-ler die Ausnahme, aber im Grunde müssen sie trotzdem nachfragen, weil es heutzutage zum guten Ton gehört. Zu diesem guten Ton, also den Wohlverhaltensregeln gehört nun mal eine vollständige Geeignetheitsprüfung – weshalb Berlin die FinVermV kurzfristig ändern müsste, folgert man bei Votum. Das werde aber nicht mehr vor dem August passieren.
„Damit steht die Branche nunmehr vor der absurden Situation, dass ein Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet ist, Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln, sofern er eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt – der gleiche Vermittler hierzu jedoch nicht verpflichtet ist, wenn er einen Fondssparplan vermittelt“, merkt Klein an.
Auch beim AfW findet man die Lage kurios, was sich ändern müsse. Dessen Chef, Norman Wirth, sagt:
„Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber aktiv und die FinVermV kurzfristig angepasst wird und damit bald auch die entsprechende gesetzliche Pflicht für alle 34f-Zulassungsinhaber kommt. Zum 2.August dürfte das aber – insbesondere wegen der anstehenden parlamentarischen Sommerpause und der Notwendigkeit der Zustimmung auch des Bundesrates – schwer umsetzbar sein. Wir bleiben bei unserer Empfehlung, sich auch mit Zulassung nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen, zu qualifizieren und das Thema beim Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umsetzen. Soweit möglich, auch schon ab dem 2. August.“
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