- Von Andreas Harms
- 26.07.2024 um 12:35
Ganz einfach ist es ja nicht, wie sich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht, Esma, die Namen für nachhaltige Investmentfonds vorstellt. Sie hatte im Mai geklärt, wann Fondsgesellschaften ihre Produkte als nachhaltig bezeichnen dürfen beziehungsweise mit dem englischen Begriff „Sustainability“ oder dem Adjektiv „sustainable“. Nachhaltige Investmentfonds tragen aber oft auch das Kürzel ESG für Umwelt (Environment), Soziales und Unternehmensführung (Governance). Die Richtlinien in englischer Sprache finden Sie hier.
Und so äußerte sich die Esma: Mindestens 80 Prozent der Investitionen müssen auf ökologische, soziale oder nachhaltige Anlageziele ausgerichtet sein. Erst dann dürfen überhaupt entsprechende Schlagworte wie ESG im Fondsnamen auftauchen. (Nebenbei: Eine solche Regelung sucht man in der Offenlegungsverordnung, SFDR, vergeblich. Darin sind nachhaltige Investmentfonds nicht definiert.)
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Die Esma regelt auch, welche Ausschlusskriterien bei welchen Begriffen gelten sollen:
- Im Zusammenhang mit „environmental“, „impact“ und „sustainability“ sollen die Ausschlusskriterien der Paris-Aligned-Benchmarks gelten. Das sind Vergleichsindizes, die das Klimaabkommen von Paris umsetzen.
- Für Worte, die sich auf „transition“, „social“ oder „governance“ beziehen, gelten Ausschlüsse für Climate-Transition-Benchmarks. Diese Indizes sind darauf ausgerichtet, den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken.
Für beide Maßstäbe gibt es EU-Richtlinien, und beide verfolgen im Grunde auch dasselbe Ziel: den Klimawandel bekämpfen. Allerdings sind die Kriterien der Paris-Aligned-Benchmarks strenger als die der Climate-Transition-Benchmarks.
Doch jetzt meldet sich auch Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der Finanzaufsicht Bafin zum Thema. Er zeigt sich zufrieden mit den Esma-Regeln und findet das alles auch gar nicht so schwer. In einem Interview erklärt er:
„Im Kern ist es ganz einfach: Wo Nachhaltigkeit draufsteht, muss auch Nachhaltigkeit drin sein. […] Enthält ein Fondsname beispielsweise den Begriff ‚Umwelt‘, müssen künftig 80 Prozent des Fondsvermögens auch ökologisch nachhaltig investiert werden. Zusätzlich muss das Fondsmanagement bestimmte Mindestausschlüsse beachten. Das heißt: Es darf in gewisse Unternehmen nicht investieren – etwa in solche, die ihr Geld hauptsächlich mit dem Abbau von Braun- und Steinkohle verdienen.“
Pötzsch erklärt auch, warum Fondsnamen so wichtig sind: „Der Fondsname ist oft die erste Information, die Anleger wahrnehmen. Er kann daher erheblich beeinflussen, ob und wie sie ihr Geld investieren. Die Anbieter wissen das natürlich; für sie ist der Name ein wichtiges Marketinginstrument.“
Bafin will bisherige Verwaltungspraxis komplett ersetzen
Heißt also: Um Missverständnisse aber auch Mogelpackungen zu vermeiden, sind ein paar Regeln für Namen gar nicht so übel. Auch Pötzsch zeigt sich angetan vom Esma-Durchgriff: „Jetzt haben wir einheitliche Regeln für die ganze EU. Das war überfällig, denn bislang gab es bei diesem Thema sehr unterschiedliche Herangehensweisen.“ Die Bafin wolle die Esma-ESG-Leitlinien anwenden und dadurch die bisherige Verwaltungspraxis komplett ersetzen.
Die sah übrigens so aus, dass sie sich ausschließlich auf deutsche Publikumsfonds konzentrierte. Und die wiederum richteten sich hauptsächlich an private Anleger. Jetzt geht es aber um alle in der EU zugelassenen ESG-Fonds und damit auch um Spezialfonds, die sich an professionelle Anleger richten. Außerdem habe man bisher auch jene Investmentfonds mit abgedeckt, die Anbieter als „nachhaltig“ bewerben. Das soll wegfallen, künftig soll nur noch der Name den Ausschlag geben.
Im Herbst 2024 geht es los
Der Investmentverband BVI hat sich auch gemeldet und kommentiert die Leitlinien wie folgt: „Neu ist, dass die als Namenszusätze relevanten Begriffe weiter erläutert werden, was als Orientierung für die Marktteilnehmer hilfreich sein sollte. Die Abkürzungen ‚ESG‘ und ‚SRI‘ werden dabei mit umweltbezogenen Namenszusätzen gleichgesetzt. Für indexreplizierende Fonds wird zudem explizit klargestellt, dass die Verwendung ESG-bezogener Namenszusätze ebenfalls an die Einhaltung der Leitlinien gebunden ist.“
Gelten sollen die Leitlinien für alle neuen Fonds ab Herbst 2024. Für bestehende Fonds soll eine Übergangsfrist gelten, sie müssen die Vorgaben wohl ab Frühjahr 2025 beachten.
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