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Arbeitsplatz eines Akademikers?: Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherungen) verlangen, dass sie sich im BU-Fall umorganisieren. Andere nicht © picture alliance / Zoonar | Anastasiia Torianyk
  • Von Andreas Harms
  • 19.08.2024 um 18:05
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:05 Min

Die Analysten von Infinma haben wieder tief in die Bedingungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschaut und Marktstandards ermittelt. Mit der Nachricht, dass fast zwei Drittel der Tarife sie erfüllen oder gar übertreffen.

Das Infinma Institut für Finanz-Markt-Analyse hat Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherungen) überprüft und die neuen Marktstandards ermittelt. Dafür nahmen die Verantwortlichen wie jedes Mal wichtige Qualitätsmerkmale aus den Versicherungsbedingungen unter die Lupe und vergleicht sie mit den einzelnen Tarifen. Wer die Standards mindestens einhält, erhält ein Zertifikat. Ein ausgesprochenes Rating gibt es hingegen nicht, es geht nur um Merkmale im Vergleich zum Standard.

Zunächst die Statistik: Insgesamt untersuchte Infinma 415 Tarife von Berufsunfähigkeitsversicherungen. Davon erhielten 251 ein Zertifikat, das sind 60 Prozent. Von den 72 betrachteten Anbietern bekamen 43 den begehrten Stempel. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Basis für die Analyse sind alle aktuell auf dem deutschen Markt verfügbaren verkaufsoffenen BU-Tarife. Sitz und Rechtsform des Anbieters sind dabei egal. Auch rein regionale Anbieter werden berücksichtigt, ebenso wie Versicherer, die nur einen bestimmten Vertriebsweg nutzen. Als eigenständiges Produkt betrachtet Infinma alle Tarife mit eigenständigem Bedingungswerk.

18 Kriterien für Marktstandards in den Bedingungen

Um die folgenden 18 Kriterien für Berufsunfähigkeitsversicherungen geht es diesmal (der Marktstandard und die Zahl der Tarife, die ihn mindestens einhalten, stehen in Klammern):

  • Ärztliche Prognose (sechs Monate; 375 Tarife)
  • Rückwirkende Leistung (nach sechsmonatiger BU, von Beginn an; 379 Tarife)
  • Abstrakte Verweisung auf anderen Beruf (Vollständiger Verzicht; 369 Tarife)
  • Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern (bei selbstständigen Akademikern mit mindestens 90 Prozent Bürotätigkeit; 207 Tarife)
  • Verzicht auf Umorganisation bei Kleinbetrieben (bei Kleinbetrieben mit weniger als fünf Mitarbeitern; 204 Tarife)
  • Kostenbegrenzung bei Umorganisation (keine; 388 Tarife)
  • Berufswechselprüfung bei vorangegangenem Berufswechsel (Keine Hinweise auf zweiten geprüften Beruf; 391 Tarife)
  • Leistungsbeginn (zu Beginn des Folgemonats; 382 Tarife)
  • Meldefristen für Berufsunfähigkeit (keine Hinweise auf Meldefristen: 193 Tarife)
  • Erhöhungsoption ohne Anlass (vorhanden, innerhalb der ersten drei bis fünf Jahre, bis 40 Jahre; 191 Tarife)
  • Beiträge stunden während der Leistungsprüfung (grundsätzlich befristet möglich, bei Ablehnung Ratenzahlung mit Stundungszinsen möglich; 199 Tarife)
  • Befristete Anerkenntnisse während Leistungsprüfung (bis maximal zwölf Monate möglich; 190 Tarife)
  • Mitwirkungspflichten Gesundheit, Minderung BU (Besserung der Gesundheit beziehungsweise Minderung und Wegfall der BU brauchen nicht gemeldet zu werden; 362 Tarife)
  • Meldepflicht Aufnahme Tätigkeit (Wiederaufnahme und Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich melden; 296 Tarife)
  • Nachprüfung, ob BU weiter besteht (mit der Möglichkeit einer konkreten Verweisung gegebenenfalls auch unter bestimmten Voraussetzungen; 390 Tarife)
  • Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nach Krankschreibung (keine; 161 Tarife)
  • Ausscheiden aus dem Beruf (zuletzt ausgeübter Beruf wird unbegrenzt geprüft, keine abstrakte Prüfung; 349 Tarife)
  • Option auf selbständige Anschluss-Pflegerente ohne Gesundheitsprüfung (nicht möglich; 350 Tarife)

Das sind die aktuellen Standards, aber die können sich demnächst ändern, wie Infinma ankündigt: „Der Markt scheint wieder in Bewegung gekommen zu sein. […] bei einigen Kriterien ist schon jetzt abzusehen, dass das nächste Update 2025 zu Änderungen führen wird“, sagt Geschäftsführer Jörg Schulz. „So zeichnet sich jetzt schon ab, dass demnächst bei der Mehrheit der Produkte im Falle der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung bei einer eventuellen Rückzahlung der ausstehenden Prämien explizit auf Stundungszinsen verzichtet wird. Auch beim Verzicht auf Meldefristen und der Regelung zu befristeten Anerkenntnissen gehen wir davon aus, dass sich der Marktstandard nächstes Jahr ändern wird.“

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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