- Von Redaktion
- 12.06.2024 um 13:32
Seit April 2024 ist nun auch der Cannabis-Konsum legalisiert worden. Sie dürfen Cannabis nun auf legalem Wege kaufen, besitzen und auch rauchen oder essen. Neben den politischen Diskussionen, ob das nun sinnvoll oder sogar gefährlich ist, möchte ich in diesem Beitrag darauf eingehen, ob und welche Folgen es auf den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung und die Rente im Fall der Berufsunfähigkeit haben kann, wenn Sie regelmäßig kiffen oder Cannabis in Cookies oder Brownies essen.
Muss Drogenkonsum im Antrag der BU angegeben werden?
Beim Abschluss einer BU-Versicherung wird eine Risiko- und Gesundheitsprüfung durchgeführt. Dabei wird nicht nur nach Vorerkrankungen gefragt, sondern auch nach Rauchverhalten, BMI und Hobbys.
Und tatsächlich fragen die meisten Versicherungen auch nach dem Konsum von Drogen. Es gibt lediglich einige wenige Versicherer, die nach „Behandlungen wegen Drogen“ fragen und nicht danach, ob Sie „Drogen konsumiert haben“.
Wenn Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Allianz, der Gothaer oder dem Volkswohl Bund abschließen, spielt der Konsum allein keine Rolle. Hier wird nur danach gefragt, ob Sie wegen Drogenkonsums behandelt wurden.
Bei der BU mit vereinfachter Gesundheitsprüfung für Ärzte und Medizinstudenten oder die BU mit reduzierten Gesundheitsfragenfür Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare spielt der reine Konsum ebenfalls keine Rolle. Zusätzlich können Sie hierbei auch um die Angabepflicht einer Behandlung wegen Cannabis drum herumkommen. Das kommt dann allerdings auf Art und Dauer der Behandlung an.
Bei allen anderen Versicherern müssen Kiffen und auch die sonstige Einnahme von Marihuana angegeben werden.
Welche Auswirkung hat die Angabe des Konsums von Cannabis auf die BU-Versicherung?
Seit der Cannabis-Legalisierung kommt zwar die Frage danach deutlich häufiger, aber auch vorher mussten sich die Versicherer mit diesem Thema beschäftigen. Denn Marihuana zu rauchen, war auch vor April 2024 nicht selten. Der Europäische Drogenbericht 2020 zeigt, dass bereits 4 Prozent der 18–64-Jährigen angeben, in den vergangenen zwölf Monaten Cannabis zu sich genommen zu haben.
Dabei müssen wir beachten, dass dies zu diesem Zeitpunkt noch illegal gewesen ist und die Dunkelziffer daher wohl deutlich höher sein dürfte.
Da nun das Schmuddel-Image vom Tisch ist, wird der Handlungsdruck in der Risikoprüfung der Versicherung allerdings erhöht, denn nun kommt eben die Frage bei künftigen Kundinnen und Kunden auf: „Was passiert denn eigentlich, wenn ich die Risikofrage wahrheitsgemäß mit JA beantworte?“
Die Versicherer haben dabei allerdings keine einheitliche Linie, was die Beantwortung dieser Frage pauschal schwer macht.
Einige BU-Versicherer sehen hier ein großes Problem und lehnen Anträge kategorisch ab. Andere Versicherer überlegen seit der Legalisierung noch, wie man sich dem Thema nähern möchte. Und dann gibt es auch noch die Versicherungen, die sehr entspannt mit dem Thema Kiffen umgehen.
Zum Beispiel hat die Hannoversche in ihrer BU gar kein Problem damit. Das Risiko wird ähnlich bewertet, wie auch bei Alkohol: bestehen diesbezüglich keine gesundheitlichen Beschwerden und wurden deswegen noch keine Behandlungen im Abfragezeitraum durchgeführt und werden diese auch nicht beabsichtigt, steht dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung zu den normalen Konditionen nichts im Wege.
Wichtig ist hierbei aber, ob das Gras geraucht oder in anderer Form genommen wird. Wer hin und wieder eine Tüte raucht, zählt entsprechend für den Beitrag als Raucher. Auch dann, wenn sonst keine weiteren Tabakwaren konsumiert wurden oder werden.
Wer aber entweder die letzten zwölf Monate nicht gekifft (und auch sonst keine Zigarette, E-Zigarette oder ähnliches geraucht) hat oder das Cannabis in Form von Keksen oder Brownies zu sich nimmt, zahlt auch keinen Zuschlag.
Fangen Sie später wieder an zu rauchen, müssen Sie dies, im Gegensatz beispielsweise zu der BU von der Dialog oder der BU-Versicherung der Generali, nicht nachmelden und bleiben dauerhaft im Nichtraucher-Tarif.
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