- Von Andreas Harms
- 02.07.2024 um 10:03
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss bestätigt, dass Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) verjährt sind (Aktenzeichen: 8 U 119/24). Es empfahl einem Versicherten, die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (11 O 367/23) zurückzunehmen. Was dieser dann auch tat.
Schildern wir den Fall chronologisch:
- Dezember 2006: Der Kläger, ein Aufzugmonteur, schließt eine BUV mit 33 Jahren Laufzeit ab.
- Dezember 2012: Der Kläger hat einen Unfall und wird an beiden Füßen schwer verletzt.
- Mai 2013: Der Kläger meldet sich beim Versicherer berufsunfähig und beantragt die BU-Rente.
- August 2013: Der Kläger beginnt, als Servicetechniker wieder zu arbeiten.
- April 2014: Der Versicherer erkennt den Fall rückwirkend zum 1. Januar 2013 an. Er teilt aber auch mit, dass er nur bis zum 1. September 2013 zahlt (also acht Monatsrenten). Das tut er „im Hinblick auf die gesundheitliche Verbesserung und der zum 23. August 2013 konkret aufgenommenen Tätigkeit“. Der Kläger widerspricht nicht und verlangt auch erstmal nichts Weiteres.
- August 2022: Der Kläger teilt dem Versicherer mit, dass sein Arbeitsverhältnis beendet ist. Außerdem sei er orthopädisch und physiotherapeutisch behandelt worden. Der Versicherer schickt ihm daraufhin ein Antragsformular für einen Versicherungsfall.
Später zog der Kunde vor Gericht und verlangte eine BU-Rente von Januar 2019 bis Dezember 2020 und erstattete Beiträge für eben jenen Zeitraum. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies das ab, ohne überhaupt Beweise aufzunehmen. Und auch das Oberlandesgericht Nürnberg räumte dem Kläger – wie eingangs erwähnt – keine Chancen auf Erfolg ein.
Bei einem Versichererwechsel haftet der Vertreter wie der Makler
„Makler und Versicherer reagieren bei der DU-Klausel über“
Denn der Fall ist offenbar verjährt. Wie das Gericht bestätigte, beginnt die grundsätzliche Gesamtforderung, das sogenannte Stammrecht, am Ende jenes Jahres zu verjähren, in dem der Versicherer nach einem Nachprüfungsverfahren mitteilt, dass er nicht mehr weiterzahlt. In diesem Fall war es das Schreiben vom 16. April 2014. Somit begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2015, dauerte drei Jahre und war somit Ende 2017 abgeschlossen. Dass der Kläger Geld für die Jahre 2019 und 2020 verlangte, spielte auch keine Rolle. Das Stammrecht, auf das er sich bezog, war verjährt.
Schreiben vom Versicherer nicht nachvollziehbar
Übrigens bemängelte das Gericht auch die Vorgehensweise des Versicherers. Denn das Schreiben vom 16. April 2014 sei nicht wirklich nachvollziehbar gewesen. Insbesondere der allgemeine Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand genüge im Regelfall nicht, um die Rentenzahlung zu beenden. Aber, und das ist ein wichtiger Punkt, der Kläger hatte damals nicht widersprochen.
Stattdessen betont das Oberlandesgericht Sinn und Zweck von Verjährung: „Zum einen würde es den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach einer – zumal: unwidersprochen hingenommenen – Leistungseinstellung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen […] Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen. […] Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden.“
Der auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow geht auf seiner Website auf den Beschluss ein. Am Ende rät er: Stellt ein Versicherer die Leistung ein, sollten die Kunden umgehend prüfen, ob das auch gerechtfertigt ist. Wenn nicht sollten sie Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu verhindern.
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