Über die Einführung eines Provisionsdeckels zu entscheiden, ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Bafin, sagt Norman Wirth, Rechtsanwalt und Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW. © Wirth Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 19.10.2018 um 10:56
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ist nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin nicht mehr für Krypto-Assets wie Bitcoin zuständig. AfW-Vorstand und Rechtsanwalt Norman Wirth hält die Urteilsbegründung der Richter übertragbar auf den Versuch der Finanzaufsichtsbehörde, sich bei einer Neugestaltung der Provisionen einzubringen. Warum, lesen Sie hier.

Das Berliner Kammergericht bewertet in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen (4) 161 Ss 28/18 (35/18)) Bitcoins weder als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit noch als alternative Währung. Damit spricht es auch der Finanzaufsichtsbehörde Bafin generell die Zuständigkeit über Krypto-Assets ab. Mit ihrer Regulierung „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, heißt es in der Begründung.

Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW sieht diese Aussage als übertragbar auf die Bestrebungen der Bafin, sich in die Diskussion um einen Provisionsdeckel einzubringen. Denn aus dem Urteil sei weiter zu entnehmen, dass es auch auf anderen Gebieten nicht Aufgabe der Bafin sei, sondern die des Gesetzgebers, rechtsgestaltend zu agieren.

Das Gericht weist ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin. Der Gesetzgeber muss im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen, so die Zusammenfassung.

„Eine Wertung zu der Bitcoin-Problematik sei hier dahingestellt“, sagt Rechtsanwalt und AfW-Vorstand Norman Wirth. „Aus unserer Sicht sind die Feststellungen des Gerichts in dem Urteil in Bezug auf die Bafin viel entscheidender.“ In der Diskussion um die Einführung eines Provisionsdeckels hatte sich die Bafin geäußert, aus den ihr übertragenen Aufgaben heraus die Pflicht zu sehen, eine Begrenzung einführen zu müssen. „Eingriffe in geschützte Grundrecht sind – wenn überhaupt – Sache des Gesetzgebers und nicht einer ausführenden Behörde“, so Wirth weiter.

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