- Von Redaktion
- 07.05.2019 um 12:45
Kurz vor Ostern, am 18. April, hatte das Bundesfinanzministerium den offiziellen Referentenentwurf zu einem gesetzlichen Provisionsdeckel für Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen an Verbände verschickt (wir berichteten). Diese hatten bis zum 6. Mai Zeit, Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Wie die Meinung verschiedener Verbände zum Entwurf ist, haben wir in dieser Bilderstrecke für Sie zusammengetragen.
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):
„Gesetzentwurf zu den Provisionsdeckeln verfehlt Zielsetzung“
Der Branchenverband GDV schätzt, dass die vorgeschlagenen Provisionsregelungen die Versicherer in der Umsetzung jährlich einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag kosten werden. Mit Blick auf das mit dem Lebensversicherungsreformgesetz verfolgte – und bisher auch erreichte – Ziel der Kostensenkung sei der Gesetzentwurf daher kontraproduktiv.
Eine Provisionsdeckelung ist aus Sicht der deutschen Versicherer auch nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, Fehlanreize im Vertrieb zu vermeiden. Denn mit der EU-Vertriebsrichtlinie IDD sei erst 2018 ein umfangreiches Regelwerk in Kraft getreten, das genau dies leistet. Missstände innerhalb dieses neuen Rechtsrahmens, die ein Nachschärfen rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen.
Sollte der Gesetzentwurf dennoch umgesetzt werden, müsste den Unternehmen auf jeden Fall eine wesentlich längere Umsetzungsfrist eingeräumt werden, so der GDV. „Angesichts der komplexen Vorgaben für Vergütungssysteme wäre eine Anpassung innerhalb nur eines halben Jahres nicht zu leisten“, heißt es dort.
Nachbesserungsbedarf am Gesetzentwurf sieht der GDV auch in folgenden Punkten:
- Die Lebensversicherer werden gegenüber anderen Anbietern mit vergleichbaren Produkten benachteiligt.
- Die Regeln für die Restschuldversicherungen sind unangemessen.
- Für die Einführung eines Fremdvergleichsvorbehalts (Arm‘s-length- Prinzip) bei der Vergütung von sonstigen Leistungen besteht kein Regelungsbedarf.
- Bestandspflege muss pauschal vergütet werden können – ohne den Nachweis von Aufwand im Einzelnen.
- Sämtliche Regeln für die Vergütung – auch gegebenenfalls das Arm’s-length-Prinzip – gehören nicht nur ins Aufsichtsrecht, sondern auch ins Gewerberecht.
- Die Umsetzung so komplexer Vorgaben und Systeme für die Vergütung, wie im Entwurf vorgesehen, ist in einem halben Jahr nicht zuleisten.
- Ohne eine feste Umsetzungsfrist für die Anpassung bestehender Verträge ist keine Rechtssicherheit gewährleistet.
- Die Niederlassungspflicht für das aus Drittstaaten betriebene Rückversicherungsgeschäft sollte gestrichen werden.
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