- Von Peter Schmidt
- 01.12.2017 um 13:02
In den Aufsichts- und Lenkungsanforderungen im IDD-Paragrafen 25 sowie in der deutschen Umsetzung unter Paragraf 23 wird deshalb auch eine klare Definition des Zielmarktes, eine Bewertung der wirklichen Risiken beim Kunden, die passende Vertriebsorientierung nebst Überwachung des Vertriebes sowie eine bessere Verständlichkeit der Produkte und des Verkaufsprozesses gefordert. Diese Anforderungen gelten übrigens auch für Makler und Assekuradeure, die eigene Deckungskonzepte für Kunden entwickelt haben.
Wollen es Versicherer mit der Produktentwicklung nach IDD richtig machen, dann ist der Produktentwicklungs- und genehmigungsprozess auf neue Säulen zu stellen. Die vielfach vernachlässigte Marktforschung, die Auswahl von Vermittlergruppen sowie die Evaluierung der Vertriebskonzepte unter qualitativen Aspekten werden an Bedeutung gewinnen. Versicherer werden sich auch entscheiden müssen, ob und wie mit Versicherungsberater zusammengearbeitet wird und ob man Nettotarife anbieten will oder nicht.
Mehr Kundenzufriedenheit durch Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung
Die Begriffe Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung dürften manchen Vermittler noch nicht bewusst im Alltag begegnet sein. Aber sowohl IDD als auch VVG-Neu werden hier für den Vermittler im Bereich der Finanzanlageprodukte sehr deutlich. Unter der Geeignetheitspflicht werden im Wesentlichen Inhalte und Umfang der Kundenbefragung zu Kenntnissen, Erfahrungen, finanzieller Situation oder der verkraftbaren Risiken sowie die Pflicht der Empfehlung passender Produktempfehlungen zusammengefasst.
Unter der Angemessenheitsprüfung unter Artikel 20 Absatz 2 der IDD beziehungsweise Paragraf 7c Absatz 2 des VVG wird neben der Fragepflicht auch die Warnpflicht vor unangemessenen Produkten aufgeführt. Gerade diese Pflicht wurde in der Vergangenheit im Interesse von Vertriebserfolgen von Vertrieben, Ausschließlichkeitsvertretern und auch vom einen oder anderen freien Vermittler zu wenig gelebt.
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