- Von Lorenz Klein
- 23.09.2019 um 15:51
Am Freitag hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die geänderte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Sie wird am Anfang des zehnten Monats nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Die FinVermV musste aufgrund der Vorgaben der seit Anfang 2018 geltenden EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID angepasst werden und enthält einige Regelungen, die in der Vermittlerbranche wiederholt kritisiert wurde, so auch jetzt: Die Finanzanlagenvermittler in Deutschland würden aufgrund eines „falsch verstandenen Verbraucherschutzes unverhältnismäßig und unnötig belasten werden“, teilte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) am Montag mit.
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Was sich für Finanzanlagenvermittler nun ändert
Insbesondere kritisiert der BVK die Aufzeichnungspflicht elektronischer und telefonischer Kommunikation, das sogenannte Taping. „Es bürdet den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und wird auch zu Rechtsunsicherheiten führen“, sagte BVK-Präsident Michael Heinz. Denn in Beratungsgesprächen werde nicht immer eindeutig sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch ende und nicht aufzunehmende Inhalte, etwa über einen Versicherungsabschluss, beginnen, so Heinz.
Das Taping berge zudem Archivierungskosten, da alle aufzeichnungspflichtigen Gespräche über eine mögliche Vermittlung von Finanzprodukten laut FinVermV-Entwurf zehn Jahre aufzubewahren sind.
Dennoch weiß der Verband auch Positives zu berichten, etwa in Bezug auf das Vergütungssystem. So sei eine Vergütung auf Provisionsbasis unangetastet gelassen und nur dahingehend korrigiert, dass Zuwendungen seitens der Produktgeber nicht mit der Verpflichtung der Finanzanlagenvermittler kollidieren dürften, „im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln“. Außerdem werde den Vermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern eine zehnmonatige Übergangsfrist gewährt, um ihre Berufspraxis an die neue Rechtslage anzupassen, lobte der BVK.
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