- Von Juliana Demski
- 20.09.2018 um 11:10
Rund 40.000 Versicherungsvertreter kamen kürzlich auf dem 14. „Bonner Spitzentreffen“ zusammen. Bei einer Sache waren sich alle einig: Sie wollen keine Deckelung der Provisionen im Zuge der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG).
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Dem stimmte auch BVK-Chef Michael Heinz zu:
„Ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung wäre eindeutig verfassungswidrig“, erklärte er. „Eine gesetzliche Provisionsbegrenzung wäre weder geeignet, noch erforderlich und angemessen, weil das ursprüngliche LVRG bereits Wirkung entfaltet, wie der Evaluierungsbericht des Bundesfinanzministeriums selbst feststellt. Der BVK würde auch anhand eines Musterfalles gegen den gesetzlichen Provisionsdeckel klagen!“
In ihrer sogenannten „Bonner Erklärung“ stellten die Versicherungsvertreter zudem Kernforderungen an die Politik. Dieses Mal lautete der Titel „Die Umsetzung der IDD – Neue Herausforderungen für den Agenturvertrieb in den Bereichen Vertriebssteuerung, Weiterbildung und Vergütung“.
Darin enthalten ist auch die Forderung einer Regulierungs-Auszeit, da die Belastungsgrenze vieler kleiner und mittelständischer Vermittlerbetriebe bereits überschritten sei. Auch sollten Überregulierungen überprüft werden, wie die unverändert hohe Stornohaftung, so die Teilnehmer der Versammlung.
Aber auch an die Versicherungsunternehmen stellte das Spitzentreffen Ansprüche – nämlich die gesetzlichen Vorgaben, die sich auch aus der IDD-Umsetzung ergeben, fair und kooperativ umzusetzen und gegebenenfalls Vergütungsvereinbarungen wertausgleichend anzupassen.
Insgesamt zeigte sich das 14. „Bonner Spitzentreffen“ mit dem verabschiedeten Gesetz zur IDD-Umsetzung aber zufrieden.
Denn: Es garantiere den Erhalt des Provisions- und Courtagesystems als Leitvergütung und begrenze nicht die Vergütung von Vermittlern, entgegen der aktuellen Pläne im Zuge der LVRG-Evaluierung. Eine Vertriebssteuerung durch die Unternehmen sei zudem nur noch im Kundeninteresse möglich, was den Verbraucherschutz stärke. Auch seien die bestehenden Transparenzvorschriften festgeschrieben worden, was eine irreführende Provisionsoffenlegung verhindere.
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