Ein Demonstrant trägt am 26. Mai 2016 in München (Bayern) bei einer Kundgebung für mehr Datenschutz ein T-Shirt mit der Aufschrift "Privacy is not a crime", also "Privatsphäre ist kein Verbrechen". © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 27.06.2017 um 16:42
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:20 Min

Der Datenschutz in Deutschland hat auch für Makler so einige Fallstricke gespannt. Wann und in welcher Form sie eine Kundeneinwilligung für die Nutzung der Daten brauchen und was passiert, falls sie gegen diese Regeln verstoßen, steht hier.

Grundsätzlich zulässig ist die Datenerhebung und Datennutzung nur, wenn eine wirksame Einwilligung durch den Kunden im Sinne des Paragrafen 4 Absatz 1, 3. Var. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegt. Der Makler muss den Kunden über den Zweck der Erhebung, die Verarbeitung oder die Nutzung der Daten informieren. Diese Einwilligung muss dabei grundsätzlich schriftlich erfolgen (Paragraf 4a BDSG). „Dies bedeutet, dass der Makler ein Original der Einwilligungserklärung benötigt – ein Fax, Scan oder eine Datei per Mail würden nicht ausreichen. Die Erklärung wäre schon formal unwirksam“, warnt Rechtsanwalt Conradt.

Vorsicht ist auch geboten, wenn die Datenschutzerklärung zusammen mit anderen Erklärungen des Kunden, etwa im Maklervertrag, eingeholt wird. „Dabei ist zu beachten, dass diese Erklärung des Kunden drucktechnisch besonders hervorgehoben werden sollte“, sagt Jöhnke. „Die Einwilligungserklärung darf keineswegs als Klausel des Maklervertrags verstanden werden.“ Heißt: lieber die Einwilligung auf einem gesonderten Blatt einholen.

Bei Datenweitergabe etwa an Pools muss eine Aufklärung sein

Makler und Vermittler müssen Kunden ebenfalls darüber informieren, ob sie die Daten an Dritte weitergeben. Das können beispielsweise Untervermittler, Maklerpools, Kooperationspartner oder Dienstleister sein. Jöhnke: „Auch sollte der Vermittler den Kunden über seine Rechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz aufklären, das heißt, auf Auskunftsrechte sowie Löschungsansprüche hinweisen.“

Auch in der Online-Welt lauern einige Stolperfallen für Makler und Vermittler, was den Datenschutz angeht. Klassisches Beispiel: das Kontaktformular auf der eigenen Homepage. Hier müssen Makler einen Datenschutzhinweis platzieren, der die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie Verwendung der Daten aufklärt, und darüber, dass er in die Nutzung einwilligen muss. Und zwar „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“, wie es in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) heißt. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, heißt es weiter im Paragrafen.

Unter Kontaktformularen Pflicht

Fehlt diese Datenschutzerklärung, kann der Vermittler wegen eines „spürbaren Wettbewerbsverstoßes“ abgemahnt werden, urteilte das Oberlandesgericht Köln am 11. März 2016 (Aktenzeichen 6 U 121/15). Die Datenschutzbehörde kann dann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verlangen. Dabei ist es übrigens ganz egal, dass der Kunde das Kontaktformular ja eigentlich freiwillig nutzt.

Trotz dieser möglichen Folgen ist diese fehlende Datenschutzerklärung ein Klassiker unter den typischen Fehlern, die Makler und Vermittler in diesem Bereich immer wieder machen, weiß Rechtsanwalt Lasse Conradt. „Er ist auf so gut wie jeder Internetseite eines Vermittlers zu finden.“ Hier gibt es also noch jede Menge Handlungsbedarf seitens des Vertriebs.

Quellen: Marktwächter / EMC Datenschutzindex
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